Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinreichende Bestimmtheit eines Duldungsbescheides
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Fehlen der Vollstreckungsklausel auf einem Duldungsbescheid führt nicht zu dessen Nichtigkeit.
2. Zur Wirksamkeit eines Duldungsbescheides muss die Steuer, derentwegen die Anfechtung erfolgt, nach Art, Betrag und Erhebungszeitraum angegeben werden, ohne dass es der Angabe des Bescheiddatums und der Besteuerungsgrundlagen bedarf.
3. Die für die Anfechtung nach dem AnfG erforderliche Gläubigerbenachteiligungsabsicht muss nicht gegenüber einem bestimmten, den später anfechtenden Gläubiger beziehen; es reicht aus, wenn durch die Übertragung des Vermögens der Zugriff darauf generell erschwert werden soll.
Normenkette
AO § 125; AnfG § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 14
Streitjahr(e)
1988
Tatbestand
Der am…geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides vom 14.4.1988 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.8.2000, mit dem der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger auf Duldung der Zwangsvollstreckung in mehrere Spar- und Festgeldkonten in Anspruch nimmt, die der Vater 1984 auf den Namen seines damals noch im Kleinstkindalter befindlichen Sohnes angelegt hatte.
Im Jahre 1987 geriet der Vater des Klägers durch Ermittlungen der Steuerfahndung in Verdacht, ab 1983 in erheblichem Umfang von einer Schweizer Münzhandelsfirma erhaltene Goldmünzen verkauft zu haben, ohne die Umsätze zu versteuern. Am 28.9.1987 wurde Haftbefehl erlassen, am 1.10.1987 die Wohnung durchsucht und die Konten des Klägers und seiner Schwester gepfändet. Am 3.2.1988 erließ das FA unter Vorbehalt der Nachprüfung vorläufige Umsatzsteuerbescheide für 1984 in Höhe von 507.688 DM und für 1985 in Höhe von 243.159 DM und am 14.4.1988 den auf diese vollziehbaren Steuerbescheide gestützten streitgegenständlichen Duldungsbescheid.
Nach dem Inhalt dieses Bescheides wurde gegenüber dem Kläger (sowie seiner Schwester ) wegen Steuerschulden des Vaters für
USt 1984 in Höhe von |
507.688 DM |
USt 1985 in Höhe von |
243.159 DM |
sowie Säumniszuschlägen von |
15.014 DM |
zusammen |
765.861 DM |
die Anfechtung folgender unentgeltlichen Kapitalzuwendungen (Sparbücher und Festgeldkonten) zwischen dem 5.1.1984 und dem 29.6.1987 mit der Summe von 35.938,50 DM für den Kläger sowie 78.000 DM aus gemeinsamen Konten mit seiner Schwester erklärt:
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Eröffnungsdatum |
Kontonummer |
Kläger |
Schwester |
gemeinsame Konten |
Summe |
1 |
16.08.83 |
C |
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11.680 |
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2 |
05.01.84 |
B |
10.830,00 |
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3 |
03.10.84 |
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25.108,50 |
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4 |
22.10.84 und 24.10.86 |
übertragen auf A |
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20.000 |
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6 |
26.06.87 |
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20.000 DM |
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7 |
26.6.87 |
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58.000 DM |
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Summen |
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35.938,50 |
31.680 |
78.000 DM. |
145.618,50 |
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Steuerpflichtige habe sich seines Vermögens durch Übertragung auf die Kinder entäußert, um das FA zu benachteiligen. Bei Aufdeckung der nicht versteuerten Geschäfte hätten diesem erhebliche Steuernachzahlungen gedroht. Neben der Anfechtung nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) würden die im letzten Jahr vor der Anfechtung ausgeführten Schenkungen auch nach § 3 Absatz 1 Nr.3 angefochten. Daher habe der Kontoinhaber die Pfändung der Bankkonten so zu dulden, als ob diese noch zum Vermögen des Steuerschuldners gehörten oder Wertersatz in Höhe von 74.938,50 DM (Summe aus Klägerkonten von 35.938,50 + Hälfte der gemeinsamen Konten = 39.000 DM) zu leisten.
Nachdem das FA auf Antrag des Stpfl. mit Verfügung vom 21.6.1990 rückwirkend Aussetzung der Vollziehung der USt Bescheide 1984 und 1985 gewährt hatte, erließ es nach Fertigstellung des endgültigenden Berichtes der Steuerfahndung am 27.8.1993 verbösernde Änderungsbescheide (USt 1984: 989.550 DM, davon fällig 481.862 DM; USt 1985: 942.923 DM, davon fällig 699.764 DM). In dem hiergegen geführte Klageverfahren (Aktenzeichen
6 K 539/94), das inzwischen nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof (Beschluß vom 12.10.1998 V B 73/98) rechtskräftig abgeschlossen worden ist, wurde die USt 1984 auf 291.275,46 DM herabgesetzt. Die Umsatzsteuerbescheide 1984 und 1985 sind inzwischen bestandskräftig.
Nachdem der Kläger am 25.4.1988 Einspruch gegen den Duldungsbescheid erhoben hatte, erließ das FA am 27.4.1988 (bekanntgegeben am 8.5.1995) eine ablehnende Einspruchsentscheidung, gegen die sich die vorliegende Klage richtet.
Währen des Klageverfahrens hat das FA auf Anregung des Gerichts am 22.8.2000 einen Teilabhilfebescheid erlassen, in dem die Duldungsbescheide an die inzwischen bestandskräftig festgesetzten (niedrigeren) Umsatzsteuern 1984 und 1985 der Höhe nach angepaßt werden sollten. Unter Abweichung vom ersten Duldungsbescheid wurden jedoch irrtümlich im Teilabhilfebescheid des Klägers zwei Konten angeführt (Nr. C über 11.680 DM und Nr.…über 20.000 DM), die auf den Namen der Schwester des Klägers lauten, während das ursprünglich angefochtene Konto des Klägers mit der Nr. B über 10.830 DM im Änderungsbescheid nicht mehr aufgeführt ist. Vom ursprünglich angefochtenen Konto mit der Nr. des Klägers über 25.108,50 DM ist im ...