rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeldern für Steuer-Erklärungen 1996
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldern, die wegen Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen festgesetzt wurden.
Die Klägerin betreibt eine Steuerberatungsgesellschaft. Nachdem sie die Steuererklärungen für 1996 trotz Aufforderung bis zum 17. November 1997 nicht abgegeben hatte, drohte das Finanzamt mit Bescheid vom 12. Dezember 1997 Zwangsgelder in Höhe von jeweils 300,– DM wegen Nichtabgabe der Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 1996 sowie der Erklärung über die gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 1996 für den Fall an, daß wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht bis zum 12. Januar 1998 nachkommt. Eine Vorlage der Steuererklärungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht. Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 17. März 1998 die angedrohten Zwangsgelder fest. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1998 zurückwies. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Zur Begründung verweist sie auf am 27. März 1998 eingereichte Null-Erklärungen für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz (KStG), die das Finanzamt im Rahmen des Einspruchs als nicht ordnungsgemäße Erklärungen angesehen habe. Darüber hinaus seien die Zwangsgeldfestsetzungen aufzuheben, da das Finanzamt mit Bescheiden vom 15. Juni 1998 Schätzveranlagungen durchgeführt und die sich daraus ergebenden Steuerbeträge mit anderen Steuerguthaben verrechnet habe. Nachdem das Gericht mündliche Verhandlung anberaumt hat, macht die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Februar 1999 geltend, daß es ihr bedingt durch langwierige Trocknungsarbeiten aufgrund eines Wasserschadens am 9. November 1997 und bereits vorhandener Arbeitsrückstände unmöglich gewesen sei, die angeforderten Steuererklärungen innerhalb der gesetzten Fristen beim Finanzamt einzureichen. Nachdem das Finanzamt nach Ablauf der angedrohten Fristsetzung von einem Monat bis zum 12. Januar 1998 keinerlei Reaktionen mehr gezeigt habe, sei sie davon ausgegangen, daß das Finanzamt durch Telefongespräche o.ä. von den Gründen der Verzögerung Kenntnis erhalten habe und nichts mehr unternehmen wolle. Mit einer Festsetzung der Zwangsgelder am 17. März 1998 habe sie nicht mehr gerechnet. Diese Festsetzung verstoße gegen Treu und Glauben. Spätestens nach sechs Wochen könne von einer stillschweigenden Fristverlängerung ausgegangen werden, so daß das Recht auf Festsetzung des Zwangsgeldes ohne erneute Androhung verwirkt gewesen sei. Hierzu verweist sie insbesondere auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in RFHE 6, 135.
Die Klägerin beantragt,
die mit Bescheid vom 17. März 1998 festgesetzten Zwangsgelder aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Dem Gericht haben fünf Bände Steuerakten zur Steuernummer … vorgelegen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Zwangsgeldfestsetzung ist rechtmäßig. Nach § 328 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) können Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind – hier die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen und der dazugehörigen Jahresabschlüsse – mit Zwangsgeldern (§ 329 AO) durchgesetzt werden, wenn eine Verpflichtung zur Vornahme der Handlung besteht. Im Streitfall ergibt sich die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen für 1996 aus § 149 AO i.V.m. § 49 Abs. 1 KStG; § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, §§ 56, 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung; § 18 Umsatzsteuergesetz; § 14 a Gewerbesteuergesetz, § 25 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung; § 49 Abs. 2 KStG, § 47 KStG. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Fristen bzw. der vom Finanzamt gesetzten Nachfrist bis zum 17. November 1997 nicht nachgekommen. Soweit sie nunmehr im gerichtlichen Verfahren Gründe vorträgt, die sie an einem Einhalten der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen gehindert haben sollen, sind diese Gründe weder hinreichend substantiiert, um eine schuldlose Fristversäumung zu rechtfertigen, noch ist die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist zur Antragstellung und zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe eingehalten (§ 110 Abs. 2 AO). Die Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen mit Zwangsgeldern nach Ablauf der Nachfrist war daher zulässig.
Die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung liegen vor. Das Zwangsgeld ist ein geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen. Die festgesetzte Höhe von 300,– DM pro Er...