Entscheidungsstichwort (Thema)
Feuchtigkeitsschäden im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die der Klageschrift beigefügte Vollmachtsurkunde, die die Unterschrift des Klägers trägt, ersetzt die fehlende Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf der Klageschrift.
2. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung an einem Haus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich um Fälle schwerwiegender Beeinträchtigungen des lebensnotwendigen privaten Wohnbereichs handelt.
3. Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Keller eines Wohnhauses sind nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.
Normenkette
FGO § 64 Abs. 1 S. 1; EStG § 33 Abs. 1
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahre 1980 bezugsfertig gewordenen Eigenheims in…, das von den Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn bewohnt wird.
Im Streitjahr 1997 wendeten die Kläger einen Betrag in Höhe von 33.103,15 DM für die Erneuerung der rund um das Haus verlaufende Drainage, der Terrasse sowie für die Außenisolierung des Kellers auf. Im Einzelnen hat es damit nach klägerischer Darstellung folgende Bewandtnis:
Die Drainage war im Laufe im Zeit mit Erdreich zugeschwemmt, so dass das Wasser nicht mehr abfloss; ein Durchspülen der Rohre war wegen der verwinkelten Bauweise und der fehlenden Kontrollschächte nicht möglich. Aufgrund der deshalb auftretenden Feuchtigkeit waren die Platten an den Außenseiten der Kellerwände verrottet und hatte sich der Teeranstrich zersetzt. Dadurch wurden die Kellerwände feucht, so dass der Putz abfiel. Wegen der Feuchtigkeit drohten nach Angaben der Kläger Schimmel, Schwamm und Fäulnis. Besonders betroffen war der Bereich der Terrasse, da die dortige Terrassenbetonplatte sich im Laufe der Jahre zum Gebäude hin abgesenkt hatte und deshalb Regenwasser in die Kellerwände eindrang.
Zur Beseitigung der Schäden wurden an drei Seiten des Hauses die Drainage erneuert und sechs Revisionsschächte gesetzt. Die Kellerwände erhielten von außen eine ca. 3 cm dicke Bitumbeschichtung und es wurden ca. 5 cm starke Hartschaumplatten aufgestellt. Die Betonplatte der Terrasse wurde entfernt und neue Terrassenplatten auf Winkeleisen gelegt, um ein Abkippen zum Haus hin zu vermeiden. Schäden am Innenputz wurden nur in dem größten vorhandenen Kellerraum beseitigt, den die Kläger in drei kleinere Räume (WC, Sauna, Gästezimmer) aufteilen ließen.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2000 beantragten die Kläger, den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2. April 1998 zu ändern und die bislang steuerlich nicht geltend gemachten Kosten für die Baumaßnahme als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuer (EStG) zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Verfügung vom 2. November 2000 ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 13. März 2000).
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr vorprozessuales Begehren unter Berufung auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) weiter. Auch in ihrem Fall gehe es um Kosten für die Beseitigung von Schäden an einem existenziell wichtigen Vermögensgegenstand, nämlich der Wohnung, zu der auch der Keller gehöre. Es handele sich um außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG, da einerseits Drainageleitungen üblicherweise jahrzehntelang funktionierten und andererseits ein weiteres Zuwarten die Kellerwände zerstört und letztlich ein Einsturz des Gebäudes gedroht hätte. Auch die weiteren vom BFH aufgestellten Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt, da es sich um unverschuldet eingetretene Schäden gehandelt habe, die nicht versicherbar seien und auch keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte bestünden.
Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird auf ihre Schriftsätze vom 3. April 2002 sowie 14. April 2003 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
das Finanzamt unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 2. November 2000 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 13. März 2002 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2. April 1998 dahingehend zu ändern, dass nach Abzug einer zumutbaren Belastung in Höhe von 8.477,-- DM ein Betrag von 24.626,15 DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es nimmt auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug.
Dem Gericht haben von den für die Kläger beim beklagten Finanzamt zu Steu...