Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Aktenzeichen 7 Ca 3440/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. März 2000 – 7 Ca 3440/98 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 61.807,38 (i.W.: Einundsechzigtausendachthundertsieben 38/100 Deutsche Mark) zu zahlen.
In Höhe von DM 12.496,72 (i.W.: Zwölftausendvierhundertsechsundneunzig 72/100 Deutsche Mark) ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Beitragsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Oktober 1997 bis März 1999.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte, die mit dem Schreinerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, unterhält seit Oktober 1997 einen Betrieb, in dem von den beschäftigten Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend Wand- und Deckenverkleidungen sowie Trennwände (sogenannte Ständerwände) aus Holz und Rigips sowie Türen eingebaut werden. Außerdem werden Laminatfußböden verlegt. Die Beklagte ist seit Oktober 1997 Mitglied der Schreinerinnung Heilbronn, die ihrerseits Mitglied des Fachverbandes Holz und Kunststoff Baden-Württemberg – Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Stuttgart – ist. Letzterer Verband hatte am 05.05.1986 mit der Gewerkschaft Holz und Kunststoff einen Manteltarifvertrag für das Schreiner- und Glaserhandwerk in Baden-Württemberg (MTV) geschlossen, der nach § 1 fachlich u. a. für „Betriebe des Schreinerhandwerks” gilt. Dieser Tarifvertrag war von Seiten der Gewerkschaft zum 30.06.1999 gekündigt worden. Am 29.01.1991 hatten die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass der MTV bis zum 31.12.1991 unverändert weiter in Kraft gesetzt werde, ab September 1991 Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag beginnen würden und es einer erneuten Kündigung nicht bedürfe. Ein neuer MTV ist zwischen den Tarifvertragsparteien nicht vereinbart worden. Ebensowenig ist es zum Abschluss neuer Tarifverträge über Gehalt, Lohn, Ausbildungsvergütung und betriebliche Sonderzahlungen gekommen, die vorgenannten Tarifverträge endeten zum 01.01.1992 bzw. im Laufe des Jahres 1996. Die Beklagte wendet in ihrem Betrieb den MTV an.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten sei im Klagezeitraum ein baugewerblicher im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes gewesen. Dementsprechend schulde die Beklagte die tarifvertraglich vorgeschriebenen Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Oktober 1997 bis März 1999, der sich für den Zeitraum Oktober 1997 bis Oktober 1998 (60.347,24 DM) aus der vom Arbeitsamt festgestellten Bruttolohnsumme und dem tariflichen Beitragssatz, für die Zeit von November 1998 bis März 1999 (14.059,18 DM) aus eigenen Meldungen der Beklagten errechne. Unter Berücksichtigung von nach Klageerhebung bei ihr eingegangenen Erstattungsleistungen der Urlaubs- und Lohnausgleichsklasse der Bauwirtschaft zugunsten der Beklagten in Höhe von 20.692,00 DM und 4.245,00 DM am 08.11.1999 bzw. 10.11.1999 ergebe sich noch eine Beitragsforderung in Höhe von 61.909,70 DM für die Monate Oktober 1997 bis November 1998, weil die seitens der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erstatteten Beträge mit Beitragsforderungen für November 1998 bis Juli 1999, Verzugszinsenforderungen für das zweite Halbjahr 1998 und das erste Halbjahr 1999, Kosten eines Mahnverfahrens (7 Ba 2101/99) verrechnet und ein Betrag in Höhe von 4.960,32 DM als Pauschale für nicht gemeldete Beiträge für August bis September 1999 zurückgestellt worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verrechnung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 23.02.2000 (Bl. 64 d. A.) Bezug genommen. In Höhe der Differenz zur ursprünglichen Klageforderung sei die Hauptsache erledigt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 61.909,70 DM zu zahlen und festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Betrieb unterfalle als ein solcher des Schreinerhandwerks nicht dem Geltungsbereich der Bautarifverträge. Zu 20 % ihrer betrieblichen Tätigkeit führe sie Tätigkeiten aus, die nur dem Schreinerhandwerk zuzurechnen seien, indem Fenster, Türen, Decken und Parkett aus Holz individuell angepasst, zugeschnitten und eingepasst würden. Zudem würden die Bautarifverträge aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Schreinerinnung und die dadurch vermittelte Geltung des MTV, der auch im Betrieb angewandt werde, verdrängt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.03.2000 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 72...