Rz. 1305

[Autor/Stand] Durch die Fiktion gem. §§ 9, 10 AÜG können Verleiher und Entleiher taugliche Täter des § 266a StGB sein, wenn die Beiträge zur Sozialversicherung ganz oder teilweise nicht bezahlt werden[2]. Das gilt unmittelbar für den Entleiher als neuen Arbeitgeber.

 

Rz. 1305.1

[Autor/Stand] Wenn der Verleiher Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer zahlt, so haftet er auch für die Sozialversicherungsbeiträge und macht sich gem. § 266a StGB strafbar, wenn er diese nicht abführt[4]. Er gilt neben dem Entleiher als Arbeitgeber. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner. Zahlt der Verleiher hingegen keinerlei Lohn an den Leiharbeitnehmer, scheidet er als Täter des § 266a StGB aus. Er kann sich aber wegen Beihilfe zur Tat des Entleihers nach § 266a StGB strafbar machen.

 

Rz. 1305.2

[Autor/Stand] Es muss dann aber ein entsprechender Vorsatz vorliegen, d.h. die Beteiligten müssen alle Umstände, die zu dem Vorliegen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung geführt haben, gekannt haben[6]. Das umfasst bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung auch das Bewusstsein, dass dem Entleiher eine fiktive Arbeitgeberstellung zukommt.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[2] Vgl. Gercke/Grözinger/Kraft/Richter in Gercke/Kraft/Richter3, 2. Kap. Rz. 647; im Zusammenhang mit illegaler Arbeitnehmerentsendung Gercke/Grözinger/Kraft/Richter in Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht3, 2. Kap. Rz. 764 f.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[4] Vgl. LG Oldenburg v. 8.7.2004 – 2 KLs 65/04 (rkr.), wistra 2005, 117 m. Anm. Südbeck; zur Lohnsteuerhaftung gem. §§ 39b, 41a EStG vgl. LG Bonn v. 1.10.2012 – 27a KLs 4/12, 27a KLs-430 Js 1700/07-4/12, juris.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[6] Gercke/Grözinger/Kraft/Richter in Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht3, 2. Kap. Rz. 74 ff.; Paetzold in Ignor/Rixen2, § 3 Rz. 2; Mayer, NZWiSt 2015, 169.

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