Rz. 1305
[Autor/Stand] Durch die Fiktion gem. §§ 9, 10 AÜG können Verleiher und Entleiher taugliche Täter des § 266a StGB sein, wenn die Beiträge zur Sozialversicherung ganz oder teilweise nicht bezahlt werden[2]. Das gilt unmittelbar für den Entleiher als neuen Arbeitgeber.
Rz. 1305.1
[Autor/Stand] Wenn der Verleiher Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer zahlt, so haftet er auch für die Sozialversicherungsbeiträge und macht sich gem. § 266a StGB strafbar, wenn er diese nicht abführt[4]. Er gilt neben dem Entleiher als Arbeitgeber. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner. Zahlt der Verleiher hingegen keinerlei Lohn an den Leiharbeitnehmer, scheidet er als Täter des § 266a StGB aus. Er kann sich aber wegen Beihilfe zur Tat des Entleihers nach § 266a StGB strafbar machen.
Rz. 1305.2
[Autor/Stand] Es muss dann aber ein entsprechender Vorsatz vorliegen, d.h. die Beteiligten müssen alle Umstände, die zu dem Vorliegen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung geführt haben, gekannt haben[6]. Das umfasst bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung auch das Bewusstsein, dass dem Entleiher eine fiktive Arbeitgeberstellung zukommt.
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