Rz. 270

[Autor/Stand] Siehe § 385 Rz. 372. Gegen die richterliche Beschlagnahmeanordnung, die richterliche Bestätigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO, die Ablehnung des Antrags nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und gegen die Durchsuchungsanordnung ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 304 StPO) gegeben.[2] Beschwerdeberechtigt sind insb. der Beschuldigte, der letzte Gewahrsamsinhaber oder der Inhaber einer Urkunde, die in Ablichtung zu den Akten genommen wurde. Voraussetzung ist jedoch eine unmittelbare Beschwer, d.h. der Beschuldigte kann nicht die Anordnung der Durchsuchung bei seiner Bank anfechten, jedoch die Beschlagnahme seiner Kontounterlagen.[3] Die Beschwerde ist nicht fristgebunden, sofern der Betroffene noch beschwert ist.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen und Anforderungen. Gegen die umfassende Sicherstellung eines Datenbestands zum Zweck der Durchsicht (§ 110 StPO) kann unter entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgegangen werden.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Vgl. auch Hauschild in MünchKomm, § 98 StPO Rz. 39.
[3] Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 98 StPO Rz. 31, § 105 StPO Rz. 15.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge