Rz. 251
Das Jahressteuergesetz 2020 hat zum 29.12.2020 die Norm des § 208a AO eingefügt. Das BZSt hat Verwaltungskompetenzen für Teilbereiche bei Gemeinschaftssteuern sowie die ausschließliche Kompetenz für die Versicherungs- und Feuerschutzsteuer. Die Verwaltungskompetenz beinhaltet jeweils auch die Aufgabe zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Bei dieser Aufgabe handelt es sich um eine steuerverwaltende und nicht um eine strafverfolgende oder polizeiliche Tätigkeit. In diesem Bereich führten die Länder aufgrund der Aufgabenübertragung an das BZSt keine oder nur in sehr geringem Umfang Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO durch. Daher wird diese Kompetenz – zu Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO in diesem Bereich – durch den neu geschaffenen § 208a AO auf das BZSt übertragen. Tormöhlen und Seer listen die steuerverwaltenden Aufgaben des BZSt im Einzelnen auf, in welchen nunmehr Vorfeldermittlungen des BZSt erfolgen könnten.
Rz. 252
Der ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingefügten § 5 Abs. 1a Satz 1 FVG ergänzt die materiell-rechtliche Kompetenzschaffung des neuen § 208a AO durch die Schaffung der entsprechenden neuen Aufgabe im Finanzverwaltungsgesetz. Die Kompetenz kann jedoch nur insoweit wahrgenommen werden, soweit das BZSt steuerverwaltend tätig wird. Demnach reicht die Zuständigkeit und Befugnis des BZSt nach § 208a AO i.V.m. § 5 Abs. 1a FVG zu Vorfeldermittlungen nicht über die Steuerverwaltungszuständigkeiten des BZSt hinaus.
Rz. 253
Es besteht ausdrücklich keine Kompetenz des BZSt zur Strafverfolgung in diesem Bereich. Daher finden sich in der Norm des § 404 AO, Befugnissen der Fahndungsbehörden im Strafverfahren, auch keine Änderungen aufgrund des neu geschaffenen § 208a AO.
Rz. 254
Die Ermittlungsbefugnisse des BZSt bei den steuerlichen Vorfeldermittlungen ergeben sich aus § 208a Abs. 2 Satz 1 AO, demzufolge die Ermittlungsbefugnisse der FA und HZÄ im Besteuerungsverfahren verliehen wurden. Der § 208a Abs. 2 Satz 2 AO enthält die identische Befugniserweiterung wie für die Steuer- und Zollfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 3 AO. Es kann daher auf die entsprechenden Ausführungen zu den Befugnissen der Fahndung verwiesen werden (s. Rz. 346 ff.).
Rz. 255
Sodann benötigt, das BZSt für die zugewiesene Aufgabe nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO (Vorfeldermittlungen), ebenso wie die Fahndung, zunächst einen "hinreichenden Anlass". Es kann zu dem Begriff des hinreichenden Anlasses auf die Ausführungen zu den Vorfeldermittlung der Fahndung diesbezüglich verwiesen werden, welche inhaltlich identisch gelten (s. Rz. 212 ff.).
Rz. 256
Sofern der Betroffene Rechtsmittel gegen die Vorfeldermittlungen des BZSt nach § 208a Abs. 1 AO (i.V.m. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO) einlegen will, steht ihm der Finanzrechtsweg offen (s. Rz. 420 ff., 439 zum Finanzrechtsweg gegen steuerliche Vorfeldermittlungen der Fahndung).