(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
1. |
der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1, |
2. |
der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder |
3. |
der Angaben nach § 15 Absatz 3. |
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
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