Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag des Arbeitnehmers. Abfindung. verfallbare Versorgungsanwartschaft. Schadensersatz
Leitsatz (redaktionell)
Neben einer vom Gericht bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuerkannten Abfindung können keine Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes bestehen. Dies gilt auch bei Verlust einer verfallbaren Versorgungsanwartschaft.
Normenkette
BGB §§ 626, 628; KSchG §§ 9-10
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 13.06.2001; Aktenzeichen 2 Ca 236/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg, Az. 2 Ca 236/01, vom 13.06.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin und Berufungsklägerin ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung zusteht, nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eigenen Antrag der Klägerin hin durch gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 9, 10 KSchG aufgelöst wurde.
Die am 16.10.1952 geborene Klägerin war seit dem 24.05.1989 bei der Beklagten als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Am 01.10.1990 wurde ihr eine betriebliche Altersversorgung in Form einer für sie abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zugesagt.
Am 13.10.1999 sprach die Beklagte der Klägerin eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Die Klägerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Siegburg – 4 Ca 2835/99 G –). Am 28.11.1999 erklärte die Beklagte, dass sie ihre fristlose Kündigung zurücknehme, und forderte die Klägerin auf, die Arbeit wieder aufzunehmen. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses stellte die Klägerin sodann einen Auflösungsantrag, den sie mit der „Würdelosigkeit” begründete, mit welcher die Beklagte das Arbeitsverhältnis beendet habe. Im Rahmen der fristlosen Kündigung habe der Geschäftsführer der Beklagten behauptet, die Eheleute G. hätten die Beklagte bestohlen. Der Geschäftsführer habe dann der Klägerin weiter erklärt, sie könne zu diesen G. gehen, weil sie dort hinpasse.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 16.11.2000 hat das Arbeitsgericht Siegburg das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 13.10.1999 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,00 DM (= 9,5 Monatsgehälter) aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt hatte die für die Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe von 7.820,33 DM.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ohne das vertragswidrige Verhalten der Beklagten, welches zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, hätte das Arbeitsverhältnis weiter fortbestanden und wäre ihre Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung unverfallbar geworden. Für den ihr daraus entstehenden Schaden müsse die Beklagte aufkommen. Die Klägerin hat weiter Rechtsausführungen dazu gemacht, dass einem solchen Schadensersatzanspruch die durch das Auflösungsurteil erzielte Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG nicht entgegenstünde.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, die Lebensversicherung, abgeschlossen bei der A. L. L. auf Gegenseitigkeit, Versicherungsbescheinigung zum Gruppenversicherungsschein-Nr. 5603 709 K, abgeschlossen mit der Seniorenpark L. G. M. h-Lichtenberg, unter Nr.: 23, lautend auf den Namen der Klägerin M. D. geb. 16.10.1952, Versicherungssumme 33.116,00 DM, Ablauf 01.10.2015, Monatsbeitrag 90,00 DM, Beginn 01.10.1990, mit den derzeit bestehenden Werten auf die Klägerin zu übertragen und der Lebensversicherungsgesellschaft den Wechsel des Versicherungsnehmers anzuzeigen;
hilfsweise hierzu,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.820,33 DM nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der E. Z. beginnend mit dem 13.10.1999, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich unter anderem darauf berufen, dass die Klägerin die Wahl gehabt habe, ob sie einen Auflösungsantrag stelle und auf diese Weise die Unverfallbarkeit des Anwartschaftsrechtes vereitele, oder ob sie das Arbeitsverhältnis, wie von ihr, der Beklagten angeboten, fortsetze. Die Klägerin könne jedoch nicht die Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG und darüber hinaus noch Schadensersatz verlangen.
Mit Urteil vom 13.06.2001 hat das Arbeitsgericht Siegburg die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 18.07.2001 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am Montag, den 20.08.2001 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27.09.2001 begründet.
Die Klägerin vertieft ihre Rechtsausführungen, wonach der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht durch die Kündigungsschutzabfindung verbraucht sei. So habe die Höhe der ausgeurteilten Abfindung nicht einmal ausgereicht, um den verlustigen Lohn bis zum Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses abz...