Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine geplante Schichtarbeit ist gegeben, wenn der für eine Woche aufgestellte Arbeitszeitplan an den letzten Werktagen der Vorwoche im Betrieb ausgehängt wird, so daß zumindest ein Wochenende zwischen Mitteilung der Spätschicht und deren tatsächlicher Ausführung liegt.
Orientierungssatz
1. Auslegung von § 5 Ziff 1b des Manteltarifvertrages für alle Arbeitnehmer der Futtermittelindustrie im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, gültig ab 1.1.1993.
2. Revision ist unter dem Aktenzeichen 10 AZR 758/00 eingelegt worden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.02.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 518,59 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aus den Monaten Februar bis November 1999 einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Nachtschichtzuschlägen in Höhe von insgesamt 518,59 DM gegen die Beklagte hat.
Aufgrund Arbeitsvertrages vom 09.10.1995 ist der Kläger im Werk E. der Beklagten als Anlagenfahrer/stellvertretender Schicht-Elektriker beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien "die für S. gültigen tariflichen Bestimmungen", darunter der Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer der Futtermittel-Industrie im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24.08.1994, gültig ab 01.01.1993 (im Folgenden: MTV). Im Werk E. wird im Zwei-Schicht-System (Früh- und Spätschicht) gearbeitet. Ein Schichtplan mit Beginn und Ende der Früh- und Spätschichten wird wöchentlich für die Folgewoche im Betrieb ausgehängt. Der zeitliche Ablauf der Schichten ist - als Folge der jeweiligen Produktionsmengen - unterschiedlich. Ausweislich der Arbeitszeitpläne vom 08.02. - 12.02., 31.05. - 04.06., 14.06. - 18.06. sowie 21.06. - 25.06.1999, die der Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift eingereicht hat, hat die Spätschicht zwischen 13.00 und 18.00 Uhr begonnen und zwischen 21.45 Uhr und 01.45 Uhr geendet. Für Nachtarbeitseinsätze hat die Beklagte dem Kläger von Anbeginn seiner Tätigkeit im Oktober 1995 bis Januar 1999 einen Zuschlag von 50 % gezahlt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Nachtschichtzuschlag zu zahlen,
und zwar
1. für den Zeitraum Februar bis Mai 1999 in Höhe von 238,73 DM brutto
nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem
27.08.1999,
2. für den Zeitraum Juni bis August 1999 in Höhe von 127,33 DM brutto
nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem
08.10.1999,
3. für die Monate September bis November 1999 in Höhe von insgesamt 152,53
DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit
dem 18.01.2000.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.02.2000 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das Zahlungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung eines Zuschlages für unregelmäßige Nachtarbeit gemäß § 5 Ziffer 1 b MTV nicht vorlägen. Gemäß § 4.5 MTV sei unregelmäßige Nachtarbeit dahin bezeichnet, dass es sich um in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit handele, soweit es sich nicht um geplante Schichtarbeit handele. Diese Einschränkung sei vorliegend jedoch gegeben. Der Kläger werde jeweils wechselnd in der Früh- und Spätschicht eingesetzt; dieser Wechsel sei planbar und vorhersehbar. Auf eine betriebliche Übung könne der Kläger einen Anspruch nicht stützen, da der Zeitraum zu kurz gewesen sei, um eine betriebliche Übung entstehen zu lassen und die nunmehr geltende tarifvertragliche Regelung entgegenstehe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Er trägt vor:
Die Schichtarbeit im Betrieb der Beklagten sei nicht regelmäßig geplant. Die Beklagte selbst gehe davon aus, dass die Schichtarbeit nur vorübergehend und somit jederzeit widerruflich eingeführt worden sei. Arbeitsvertraglich sei Schichtarbeit nicht ausdrücklich vereinbart worden. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages sei der Kläger im gesamten Werksbereich und in allen Arbeitsgruppen als Anlagenführer eingestellt. Die Beklagte behalte sich weiterhin vor, den Kläger auch in anderen Arbeitsplätzen einzusetzen, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprächen. Die Beklagte könne den Kläger somit in der Tagschicht (in einer Schicht), in Mehrschichtsystemen und auch mit unterschiedlichen Arbeitszeiten einsetzen, was sie in der Vergangenheit auch getan habe. Insbesondere könne die Beklagte den Kläger jederzeit anweisen, Spätschichtarbeit auszuführen oder entsprechende Nacht- bzw. Spätschichtarbeit zu beenden. Somit müsse der Kläger jederzeit mit einem Wec...