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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / c) Volle Anerkennung der nicht von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG erfassten sog "übrigen Rechtsgeschäfte" zwischen PersGes und Gesellschaftern

Dr. Horst Bitz
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Rn. 13

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Aufgabe der Bilanzbündeltheorie (s Rn 8–11) und die nur partielle Gleichstellung von Einzelunternehmer und Mitunternehmer (s Rn 12a–12b) haben zur Anerkennung der nicht von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG erfassten "übrigen Rechtsgeschäfte" (s BFH v 28.10.1999, BStBl II 2000, 339) zwischen PersGes und Gesellschaftern mit steuerlicher Wirkung geführt: s Rn 13a–13b und s Rn 81–81a.

Dazu zählen jedoch nicht Dienstleistungen, auch wenn sie der Gesellschafter im Rahmen eines eigenen gewerblichen, luf oder freiberuflichen Geschäftsbetriebes erbringt: s Rn 81 und s Rn 84 (zB Beratungsleistungen von WP/StB, s BFH vom 21.12.2017, BFH/NV 2018, 407 Rz 24–25; BFH vom 21.07.1999, BStBl II 2000, 336; BFH vom 24.01.1980, BStBl II 1980, 269; BMF vom 20.12.1977, BStBl I 1978, 8 Tz 81). AA, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG nicht anwendbar auf Entgelte für fremdübliche eigenbetriebliche Dienstleistungen, die nicht mit dem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich verknüpft sind, Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 568, 42. Aufl, der aber einräumt, dass seine Auffassung strittig ist.

Allerdings müssen die sog "übrigen" Rechtsgeschäfte zur Anerkennung eines Anschaffungs-/Veräußerungsvorgangs dahingehend überprüft werden, ob sie zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig gewollt und rechtswirksam geschlossen sind, tatsächlich dementsprechend durchgeführt werden (insbesondere betreffend Zahlungsabwicklung und Besitzübergang) und ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, wobei eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist (s BFH vom 01.09.2022, BFH/NV 2023, 91 Rz 24; BFH BStBl II 2016, 607 Rz 39f), und zwar nicht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern (dazu s Rn 106–107), sondern auch dann, wenn wirtschaftliche Be...

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