Rn. 13
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Aufgabe der Bilanzbündeltheorie (s Rn 8–11) und die nur partielle Gleichstellung von Einzelunternehmer und Mitunternehmer (s Rn 12a–12b) haben zur Anerkennung der nicht von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG erfassten "übrigen Rechtsgeschäfte" (s BFH v 28.10.1999, BStBl II 2000, 339) zwischen PersGes und Gesellschaftern mit steuerlicher Wirkung geführt: s Rn 13a–13b und s Rn 81–81a.
Dazu zählen jedoch nicht Dienstleistungen, auch wenn sie der Gesellschafter im Rahmen eines eigenen gewerblichen, luf oder freiberuflichen Geschäftsbetriebes erbringt: s Rn 81 und s Rn 84 (zB Beratungsleistungen von WP/StB, s BFH vom 21.12.2017, BFH/NV 2018, 407 Rz 24–25; BFH vom 21.07.1999, BStBl II 2000, 336; BFH vom 24.01.1980, BStBl II 1980, 269; BMF vom 20.12.1977, BStBl I 1978, 8 Tz 81). AA, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG nicht anwendbar auf Entgelte für fremdübliche eigenbetriebliche Dienstleistungen, die nicht mit dem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich verknüpft sind, Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 568, 42. Aufl, der aber einräumt, dass seine Auffassung strittig ist.
Allerdings müssen die sog "übrigen" Rechtsgeschäfte zur Anerkennung eines Anschaffungs-/Veräußerungsvorgangs dahingehend überprüft werden, ob sie zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig gewollt und rechtswirksam geschlossen sind, tatsächlich dementsprechend durchgeführt werden (insbesondere betreffend Zahlungsabwicklung und Besitzübergang) und ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, wobei eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist (s BFH vom 01.09.2022, BFH/NV 2023, 91 Rz 24; BFH BStBl II 2016, 607 Rz 39f), und zwar nicht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern (dazu s Rn 106–107), sondern auch dann, wenn wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können (BFH v 23.08.1990, BStBl II 1991, 172 zu 1. letzter Absatz der Begründung), insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit
- einer GmbH, an der dieselben Personen teilidentisch beteiligt sind (BFH v 29.07.2015, BFH/NV 2015, 1572), und zwar auch dann, wenn zwischen den (teil-)beteiligungsidentischen Gesellschaften in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestehen, bzw
- einer Schwester-PersGes (BFH v 21.09.2000, BStBl II 2001, 299): s Rn 19.
ca) Veräußerungsgeschäfte über WG zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern
Rn. 13a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Bilanzbündeltheorie hatte noch gefolgert, dass steuerlich zwischen der PersGes und den Gesellschaftern keine Forderungen und Verbindlichkeiten entstehen könnten, dass vielmehr alles, was der Gesellschafter an die Gesellschaft leistet, als Einlage, und alles, was er von der Gesellschaft erhalte, als Entnahme zu werten sei (bei Veräußerungsgeschäften anteilig entsprechend dem Gesamthandsanteil). Ausnahmen gab es nur für Warenlieferungen im normalen Geschäftsverkehr (BFH BStBl II 1970, 43), für Bankgeschäfte (BFH BStBl II 1969, 480) sowie Bauarbeiten eines Bauunternehmers für die Bauträger-PersGes (BFH BStBl II 1973, 630; bestätigt durch BFH BStBl II 1983, 598).
Die aus dem Zivilrecht abgeleitete begrenzte Rechtszuständigkeit (s Rn 12a–12b: Prinzip der Einheit der PersGes) ist als gesetzessystematische Ausnahme gegenüber § 39 Abs 2 AO vorrangig; § 39 Abs 2 AO steht bei Veräußerungsgeschäften der einheitlichen Beurteilung als Fremdgeschäft nicht entgegen (BFH BStBl II 1981, 84; s Rn 96); das Geschäft wird zwischen der Gesellschaft (als Gewinnerzielungssubjekt) und dem Gesellschafter abgeschlossen, für eine Aufteilung des Rechtsgeschäfts gibt § 39 Abs 2 Nr 1 AO keine Handhabe (s Groh, JbFSt 1983/84, 255, 262).
Wegen der Folgen bei gesellschaftlich veranlasster Forderungsstundung aus Veräußerungsgeschäften des Gesellschafters an seine PersGes s Rn 86.
Eine entgeltliche Veräußerung (und keine Einlage) liegt auch vor bei WG-Übertrag auf eine PersGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf dem Festkapitalkonto, weil das ein entgeltlicher Vorgang ist: so zB BFH vom 24.0.2008, BStBl II 2011, 617 zu II.2.b. der Begründung. Entgeltlich ist der Vorgang auch bei zusätzlicher teilweiser Gutschrift zugunsten einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage, auch wenn die Gutschrift auf dem Rücklagenkonto dem Einbringenden – anders als eine Gutschrift auf dem Festkapitalkonto – keine direkte Vermögensposition zuweist. Der Einbringende erhält insgesamt einen Gegenwert in Höhe des Werts seines eingebrachten WG, weil er an dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto anteilig in Höhe seiner Beteiligungsquote, die sich wiederum nach dem Festkapitalkonto richtet, beteiligt ist: s BFH vom 23.03.2023, IV R 2/20, BFH/NV 2023, 895 und gleichlautend BFH vom 23.03.2023, IV R 27/19, BFH/NV 2023, 912 Rz 27). Ist der Einbringende Gesellschafter (Kommanditist) einer bestehenden PersGes und sowohl vor als auch nach der Einbringung zu 100 % beteiligt, ist die Beurteilung, ob entgeltlich oder unentgeltlich, offen (BFH v 23.3.2023, IV R 2/20, aaO, Rz 29).
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