Rn. 40
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gemäß § 39e Abs 4 S 1 EStG hat der ArbN jedem ArbG bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der ELStAM mitzuteilen
Zu den Rechtsfolgen, wenn der ArbN seiner Pflicht aus § 39e Abs 4 S 1 Nr 1 EStG schuldhaft nicht nachkommt, s § 39c Rn 10ff (Mues). Hinsichtlich der Anzeige, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, kann der ArbN selbst festlegen, welches Dienstverhältnis das erste und welches ein weiteres sein soll. Macht der ArbN keine Angaben, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, muss der ArbG ein weiteres Dienstverhältnis anmelden (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 46).
Rn. 41
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Korrespondierend wird der ArbG über § 39e Abs 4 S 2 EStG dazu verpflichtet, bei Beginn des Dienstverhältnisses die ELStAM für den ArbN beim BZSt durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den ArbN zu übernehmen. Die Verpflichtung des ArbG zur Übernahme der ELStAM in das Lohnkonto berührt nicht die übrigen Aufzeichnungspflichten nach § 4 LStDV, dh, die ELStAM sind zusätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen (BT-Drucks 16/6290, 64).
Rn. 42
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gemäß § 39e Abs 4 S 3 EStG muss der ArbG für den Abruf der ELStAM
Rn. 43
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Authentifizierung des ArbG erfolgt über das ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de). Dadurch soll eine einfache und ausreichend sichere Identifizierung und Nachverfolgung des Anfragenden ermöglicht werden (BT-Drucks 16/6290, 64; zum Begriff der Authentifizierung, s Thürmer in Blümich, § 39e EStG Rz 96 (Dezember 2018)).
In diesem Zusammengang hält das BZSt nach § 39e Abs 4 S 4 EStG zur Plausibilitätsprüfung der ID-Nr für den ArbG entsprechende Regeln bereit. Inhaltlich geht es dabei um automatische Fehlermeldungen, die dem ArbG angezeigt werden, wenn der ArbG zB eine nicht dem Format des § 139b Abs 1 AO entsprechende ID-Nr eingibt oder die ID-Nr nicht mit dem hinterlegten Geburtsdatum übereinstimmt (Bergan/Jahn in Lademann, § 39e EStG Rz 62 aE (August 2018)).
Rn. 44
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Da die von einem ArbG abgerufenen LSt-Abzugsmerkmale gesperrt sind und von anderen ArbG nicht abgerufen werden können, ist der aktuelle ArbG gemäß § 39e Abs 4 S 5 EStG dazu verpflichtet, den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem BZSt durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Erst nach dieser Mitteilung stehen die ELStAM mit den Steuerklassen I bis V für den Abruf durch einen weiteren ArbG zur Verfügung. Dh, ohne vorherige Mitteilung durch den alten ArbG kann der neue ArbG nur ELStAM mit der Steuerklasse VI abrufen und dies dem LSt-Abzug zugrunde legen (BT-Drucks 16/6290, 64).
Rn. 45
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Übernimmt ein Datenübermittler, zB StB oder Lohnabrechnungsunternehmen, oder ein Dritter iSd § 38 Abs 3a EStG (dazu s § 38 Rn 110ff (Mues)) die Pflichten des ArbG zur Durchführung des LSt-Abzugs, hat sich der Dritte nach § 39e Abs 4 S 6 EStG für den Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts-ID-Nr mitzuteilen. Zudem hat er die Wirtschafts-ID-Nr des ArbG, die ID-Nr des ArbN sowie dessen Geburtsdatum mitzuteilen. Wechselt der ArbG den Datenübermittler oder übernimmt der ArbG den LSt-Abzug (wieder) selbst, muss der bisherige Datenübermittler die ELStAM der ArbN freischalten lassen (Mitteilung der Änderung an den Datenbestand), um so dem neuen Datenübermittler bzw dem ArbG die (weitere) Verwendung dieser LSt-Abzugsmerkmale zu ermöglichen (BT-Drucks 16/6290, 64).
Rn. 46
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Durch den Verweis in § 39e Abs 4 S 7 EStG auf § 39 Abs 8 EStG (s § 39 Rn 90 (Mues)) wird klargestellt, dass die üblichen Schutzvorschriften auch für die Verarbeitung der ELStAM (Offenbarung und Verwendung der ELStAM sowie für die im elektronischen Verfahren benötigten weiteren Angaben (§ 39e Abs 3 S 1 EStG)) anzuwenden sind (BT-Drucks 17/7524, 12).
Rn. 47–49
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei