Rn. 205

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zur Verwirklichung einer Entnahme bedarf es idR eines Entnahmewillens des betreffenden StPfl, dh dessen Willensentschluss, die Verknüpfung des WG mit dem Betrieb personell/sachlich zu lösen (s Rn 225). Der Entnahmewille muss sich in einer Entnahmehandlung, dh äußeren Ereignissen, Geschehen, für Dritte deutlich erkennbare Verhaltensweisen uÄ nach außen ersichtlich verdeutlichen und objektiv nachprüfbar dokumentiert werden, um eine zutreffende Besteuerung zu gewährleisten (zB BFH v 25.11.1997, VIII R 4/94, BStBl II 1998, 461; BFH v 03.08.2012, X B 153/11, BFH/NV 2012, 1956).

 

Rn. 206

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Entnahmehandlung kann sowohl in einem ausdrücklichen als auch einem schlüssigen (konkludenten) Verhalten des StPfl bestehen (BFH v 07.10.1974, GrS 1/73, BStBl II 1975, 16; BFH v 31.01.1985, VI R 130/82, BStBl II 1985, 395; BFH v 06.11.1992, XI R 27/90, BStBl II 1993, 391; BFH v 05.04.2006, X B 181/05, BFH/NV 2006, 1288; BFH v 14.05.2009, IV R 44/06, BStBl II 2009, 811). Die Entnahmehandlung muss jedoch stets und unmissverständlich von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein (BFH v 07.02.2002, IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1125 mwN; BFH v 14.05.2009, IV R 44/06, BStBl II 2009, 811; BFH v 21.08.2012, VIII R 11/11, BStBl II 2013, 117) und vorbehaltlos sein. "Der Willensentschluss des StPfl muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen […] Es ist ein Verhalten des StPfl erforderlich, durch das die Verknüpfung des WG mit dem BV unmissverständlich gelöst wird." (BFH v 09.08.1989, X R 20/86, BStBl II 1990, 128)

Innere Vorbehalte des StPfl sind unbeachtlich. Es muss sich in Gesamtbetrachtung um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des StPfl erkennen lässt, ein WG nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, dh das WG nicht mehr zur Erzielung von BE, sondern von Privateinnahmen (zB aus VuV) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (BFH v 21.08.2012, VIII R 11/11, BStBl II 2013, 117 mwN).

Eine Form/ein konkreter äußerer Rahmen ist nicht vorgeschrieben. Nicht ausreichend ist, dass statt betrieblicher Einkünfte Überschusseinkünfte (zB aus VuV) erklärt werden (BFH v 07.02.2002, IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; BFH v 05.05.2011, IV R 48/08, BStBl II 2011, 792), weil es sich insoweit nicht um eine unmissverständliche Dokumentation eines Entnahmewillens, sondern ggf um eine objektiv unrichtige ESt-Erklärung handelt (BFH v 14.05.2009, IV R 44/06, BStBl II 2009, 811). Erst recht nicht ausreichend ist, dass überhaupt keine Einkünfte mehr erklärt werden (BFH v 05.05.2011, IV R 48/08, BStBl II 2011, 792). Die Rspr fordert, dass StPfl (darüber hinaus) die naheliegenden Folgerungen aus der Entnahme ziehen (Gewinnrealisation gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 EStG) und einen Entnahmegewinn erklären müssen (BFH v 09.08.1989, X R 20/86, BStBl II 1990, 128; BFH v 05.05.2011, IV R 48/08, BStBl II 2011, 792; BFH v 29.09.2016, III R 42/13, BStBl II 2017, 339). Die insoweit formulierte Entnahmevoraussetzung ist sehr weitgehend und nicht widerspruchsfrei zur Annahme eines Entnahmewillens auch ohne Rechtsfolgenbewusstsein, dh ohne dass der StPfl sich der Tatsache bewusst ist, dass er mit einer Entnahmehandlung (zB Nutzungsänderung) einen Realisationstatbestand herbeiführt (s Rn 204). Bei unterbliebener Erklärung eines Entnahmegewinns können auch andere Umstände des Einzelfalls zu einer wirksamen Entnahme führen.

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