Rn. 55
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Pauschalierung unterscheidet sich vom LSt-Regelabzug dadurch,
- dass von einem dem ArbN zugeflossenen Arbeitslohn LSt nicht nach den Merkmalen seiner individuellen LSt-Abzugsmerkmalen, sondern mit einem festen oder einem Durchschnittssteuersatz erhoben wird und
- dass der einbehaltene Betrag nicht auf die Jahres-LSt bzw auf die veranlagte ESt angerechnet wird, sondern – ebenso wie der betreffende Arbeitslohn – in den genannten Verfahren außer Ansatz bleibt.
Der BFH hat mit Urteil v 06.05.1994 (BFH BStBl II 1994, 715) in Bestätigung seiner Rspr v 30.11.1989 (BFH BStBl II 1990, 993) entschieden, dass die pauschale LSt im Zeitpunkt des Zuflusses des Lohns beim ArbN entsteht. Er begründet das damit, dass die pauschale LSt materiell-rechtlich als die vom ArbG übernommene LSt des ArbN zu verstehen ist und damit erst dann entstehen kann, wenn sie beim ArbN entstanden ist. Die pauschale LSt ist durch die Tatbestandsverwirklichung des ArbN – also dem Zufluss von Arbeitslohn – entstanden und wird vom ArbG lediglich übernommen (BFH v 14.12.2021, VII R 32/20, BFH/NV 2022, 692).
Die pauschale LSt kann bei Verjährung oder Erlöschen der Steuerschuld des ArbN nicht mehr entstehen (BFH v 28.11.1990, BStBl II 1991, 488).
Zur Bindungswirkung des Pauschalierungsbescheids s Rn 10. Dagegen hat die Pauschalierung durch den ArbG noch keine abschließend bindende Wirkung; dazu s Rn 57.
1. Pauschalierung in der LSt-Anmeldung
Rn. 56
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Meldet der ArbG nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN ermittelte Abzugsbeträge und zugleich mit einem Pauschsteuersatz erhobene LSt in der LSt-Anmeldung an, so liegen der Sache nach unterschiedliche Steuern vor, deren Schuldner zum einen der ArbN (§ 38 Abs 2 S 1 EStG) und zum anderen der ArbG (§ 40 Abs 3 S 2 EStG) ist. In der LSt-Anmeldung sind die nach §§ 37a, 40–40b EStG getrennt von den laufenden und auch von der gesondert anzugebenden LSt nach § 37b EStG anzumelden. Es handelt sich um die Entrichtungsschuld des ArbG für den betreffenden Anmeldungszeitraum nach den Berechnungen des ArbG.
Die Rechtswirkung der LSt-Anmeldung erschöpft sich darin, dass sie rechtlicher Grund (§ 37 Abs 2 AO) für das Behaltendürfen des angemeldeten Betrages ist, ohne dass ihr entnommen werden kann, ob alle Arbeitslöhne erfasst wurden und die Steuer zutreffend ermittelt wurde, insbesondere ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Pauschalierung vorgelegen haben. Abgesehen davon, dass die LSt-Anmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht (§ 168 S 1 AO), sagt sie über den Charakter der angemeldeten Beträge nichts Endgültiges aus. Das gilt auch für den Fall einer vorausgegangenen Zulassung der Pauschalierung durch das FA, und zwar schon deshalb, weil nicht bekannt ist, ob von der Pauschalierung Gebrauch gemacht worden ist.
Rn. 57
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Materiell ist die Tatsache, dass für einen in der LSt-Anmeldung erfassten Sachverhalt LSt mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist, nicht unbeachtlich. Nur wird über die Pauschalierungswirkung (Abgeltung) abschließend regelmäßig erst in Bescheiden des FA entschieden, die gegen den ArbG (Haftungs- oder Pauschalierungsbescheid) oder gegen den ArbN (Nachforderung, Veranlagung) gerichtet sind. In diesen Bescheiden ist zu berücksichtigen, dass wirksam pauschalierte Arbeitslöhne nicht mehr zu erfassen sind.
Rn. 58
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vorläufig frei
2. Zulassung der Pauschalierung
Rn. 59
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Mit dem Gesetzeswortlaut des § 40 Abs 1 EStG, das Betriebsstätten-FA "kann ... zulassen", dass pauschaliert wird, sind im Wesentlichen drei Rechtsfragen verbunden:
(1) |
Welche Rechtsfolgen hat eine Zulassungsanfrage? |
(2) |
Ist die förmliche Zulassung Wirksamkeitserfordernis einer Pauschalierung? |
(3) |
Besteht ein Anspruch auf einen Pauschalierungsbescheid des FA? |
Rn. 60
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Zu (1): Rechtsfolgen einer Zulassungsanfrage?
Beabsichtigt der ArbG, bestimmte Löhne zu pauschalieren, so kann er hierzu die Zulassung durch das Betriebsstätten-FA beantragen. Es handelt sich um einen Sonderfall der Anrufungsauskunft, auf die das FA dem ArbG bescheinigt, dass einer Pauschalierung nichts im Wege steht.
- Wird die Zulassung versagt, ist hiergegen der Einspruch gegeben.
- Wird sie erteilt, hat dies zur Folge, dass bei vorgenommener Pauschalierung durch den ArbG das FA an die Pauschalierungswirkungen im Umfang der Zusage gebunden ist (s Rn 57). Der Umfang der Bindung hängt davon ab, wie konkret die Anfrage war, zB ob sie sich auf einen einmaligen oder einen Dauersachverhalt bezogen hat und ob sie eine Steuerberechnung eingeschlossen hat, zu deren Erstellung der ArbG bei einer Pauschalierung nach § 40 Abs 1 EStG verpflichtet ist (§ 40 Abs 1 S 4 EStG).
Zur Ermessensentscheidung des FA bzgl der Bewilligung s Rn 64.
Bestehen Meinungsunterschiede hinsichtlich der Höhe der pauschalen Steuer, kann der ArbG seiner LSt-Anmeldung den Standpunkt des FA zugrunde legen und seine abweichende Auffassung mit dem Einspruch verfolgen.
Rn. 61
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Zu (2)...