Rn. 8a
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Bis einschließlich des VZ 2008 hatte der ArbG ein Wahlrecht zur Änderung des LSt-Einbehalts. Der Vorteil bestand für den ArbG darin, bei Erkennen eines Fehlers oder eines unzutreffenden LSt-Einbehalts nicht umfangreiche Neuberechnungen durchführen zu müssen, sondern es war ausreichend, wenn er seiner Anzeigepflicht gem § 41c Abs 4 EStG nachkam.
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