Rn. 15

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die FinBeh hatten dagegen zu prüfen:

 

Rn. 15a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Für den Fall, dass die Bescheinigung noch fehlte, durfte (und musste) das FA iR seiner Ermessensentscheidung nach §§ 155 Abs 2, 162 Abs 5 AO prüfen, ob und ggf in welcher Höhe es Sanierungsaufwendungen bereits in seinem Folgebescheid berücksichtigt hatte (BFH X R 7/12, DStRE 2014, 1353 zu § 7i EStG, s dazu schon BayLfSt v 14.09.2012, DStR 2012, 2080). Diese Entscheidung des BFH zu § 7i EStG war mE auf § 7h EStG übertragbar.

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