Einbruch mit entwendetem Wohnungsschlüssel: Muss die Hausratsversicherung zahlen?
Nach der sog. erweiterten Schlüsselklausel liegt ein Einbruchdiebstahl auch dann vor, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels regulärer Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat. Dies bedeutet, dass jedes fahrlässige Verhalten des Besitzers die Eintrittspflicht der Versicherung entfallen lässt.
Hintergrund
Der Kläger forderte gegenüber seinem Versicherer Leistungen aus der Hausratversicherung. Nach den Behauptungen des Klägers war ihm aus seinem Firmenfahrzeug eine Aktentasche entwendet worden. In dieser befanden sich Rechnungen, auf denen seine Wohnanschrift ersichtlich war. Außerdem hätten sich in der Aktentasche die Wohnungsschlüssel sowie ein Tresorschlüssel befunden.
Nach den Behauptungen des Klägers müssen die Täter kurz darauf in seine Wohnung eingedrungen sein, den dortigen Tresor geöffnet und diverse Wertgegenstände sowie Bargeld von knapp 65.000 EUR entwendet haben. Von der Versicherung forderte der Kläger Wertersatz abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Die Versicherung machte geltend, wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers und Verletzung der nach dem Versicherungsvertrag bestehenden Obliegenheiten von der Leistungspflicht ohnehin frei zu sein.
Entscheidung
Der Klage blieb in allen Instanzen der Erfolg versagt.
Die Gerichte verneinten schon das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Versichert seien nach den Bedingungen der Hausratversicherung u. a. Einbruchsdiebstähle. Ein solcher Einbruchsdiebstahl liege nicht vor. Dies folge aus der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen sog. erweiterten Schlüsselklausel. Danach setzte der Eintritt eines Versicherungsfalls voraus, dass der Täter, wenn er mittels regulärer Schlüssel in ein Gebäude eindringt, er diese ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.
Die Gültigkeit einer solchen erweiterten Schlüsselklausel war bisher juristisch umstritten. Die Beschränkung der Eintrittspflicht der Versicherung auf die Ermöglichung eines Schlüsseldiebstahls lediglich bei völlig schuldlosem Verhalten des Versicherten halten einige für eine im Rahmen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unzulässige Abweichung vom Verschuldens- und Beweismaßstab des § 81 VVG. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer lediglich bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherten von der Leistung befreit, bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis kürzen.
In seiner Revisionsentscheidung stellte der BGH nun klar, dass die erweiterte Schlüsselklausel nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt. Der Inhaltskontrolle nach dieser Vorschrift unterfielen nur Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung modifizieren bzw. beschränken. Nicht der Inhaltskontrolle unterliegen Klauseln, die als primäre Leistungsbeschreibung die Art, den Umfang und die Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Die primäre Bestimmung von Leistung und Gegenleistung unterliege der Privatautonomie und sei auch im Rahmen einer AGB-Regelung möglich.
Auch eine primäre Leistungsbeschreibung unterliegt nach der Entscheidung des BGH allerdings dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die erweiterte Schlüsselklausel ist nach Auffassung des BGH hinreichend transparent. Was unter fahrlässigem Verhalten zu verstehen sei, erschließe sich dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ohne Weiteres. Entgegen der Auffassung des Klägers bedürfe es keiner beispielhaften Aufzählung zur näheren Präzisierung fahrlässigen Verhaltens.
In diesem Zusammenhang war nach Auffassung des BGH die Bewertung, eine in einem Fahrzeug befindliche, von außen sichtbare Aktentasche berge die erhebliche Gefahr der Entwendung durch einen Täter, der auf darin befindliche Wertgegenstände spekuliere, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat bestätigte somit das klageabweisende Urteil der Vorinstanz. Der Versicherungsnehmer blieb auf seinem Schaden sitzen.