Ermittlung des einfachen Kürzungsbetrags und Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts
Bei der Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist der nach § 126 Abs. 2 BewG maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen.
Hintergrund
Die Klägerin unterhält als GmbH einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Streitzeitraum standen die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgebäude sowie alle stehenden und umlaufenden Betriebsmittel in ihrem Eigentum. Die von ihr zur Führung des Betriebs genutzten Flächen umfassten hingegen sowohl in ihrem Eigentum stehende als auch gepachtete Grundstücke.
Die Klägerin teilte den vom Finanzamt festgestellten Ersatzwirtschaftswert für gewerbesteuerliche Zwecke entsprechend Anlage 1 zu Abschn. 59 Abs. 4 der GewStR 1998 auf und ging davon aus, dass der Anteil von Grund und Boden am Ersatzwirtschaftswert 64 %, der Anteil der Wirtschaftsgebäude 17 %, der Anteil der stehenden Betriebsmittel 14 % und der Anteil der umlaufenden Betriebsmittel 5 % betrug. Aus dem Anteil der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke sowie den auf die Wirtschaftsgebäude sowie die umlaufenden und stehenden Betriebsmittel jeweils entfallenden Anteil am Ersatzwirtschaftswert errechnete die Klägerin den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 GewStG.
Das Finanzamt berechnete den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG abweichend hiervon nach dem Verhältnis der verpachteten zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen und berücksichtigte den auf die im Eigentum der Klägerin stehenden Wirtschaftsgebäude sowie Betriebsmittel jeweils entfallenden Teil des Ersatzwirtschaftswerts nicht.
Nach der erfolglosen Durchführung des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben. Das FG vertrat die Auffassung, dass neben den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken auch die in ihrem Eigentum stehenden Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel ihres landwirtschaftlichen Betriebs bei der Anpassung des Ersatzwirtschaftswerts nach § 126 Abs. 2 BewG zu berücksichtigen seien.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass das FG für die Bestimmung des Kürzungsbetrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zwar dem Grunde nach eine Anpassung des Ersatzwirtschaftswerts an die Eigentumsverhältnisse zutreffend bejaht habe. Allerdings ergebe sich der Ersatzwirtschaftswert des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG allein aus dem prozentualen Anteil der Eigentumsfläche an der Gesamtfläche (eigene und zugepachtete Flächen).
Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, wie die Höhe des Eigentumsanteils am Ersatzwirtschaftswert im Rahmen der (einfachen) gewerbesteuerrechtlichen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zu ermitteln ist, sei in dem Sinne zu beantworten, wie es das Finanzamt getan habe.
Die Kürzung sei ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG pauschaliert vom Einheitswert bzw. "Ersatzwirtschaftswert" (Ersatzbemessungsgrundlage) vorzunehmen. Einen besonderen Aufteilungsmaßstab gäben weder § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG noch § 126 BewG vor. Aus § 126 Abs. 2 Satz 1 BewG ergebe sich lediglich, dass für andere Steuern – wie hier für die Gewerbesteuer – der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen sei. Mangels eines besonderen Aufteilungsmaßstabs seien die in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter daher spiegelbildlich mit dem Wert auszuscheiden, mit dem sie auf der Grundlage des vereinfachten Ertragswertverfahrens gem. § 125 Abs. 4 bis 7 BewG in den Ersatzwirtschaftswert eingeflossen seien. Sei dabei der in Ansatz gebrachte Wert je Hektar für die gepachteten und die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Flächen identisch, folge daraus, dass der Ersatzwirtschaftswert nach dem Verhältnis der Größe der gepachteten und der im Eigentum stehenden Flächen aufzuteilen sei.
Entgegen der Ansicht der Klägerin und des FG erfolge zur Ermittlung des Eigentumsanteils am Ersatzwirtschaftswert (§ 126 Abs. 2 BewG) daher zunächst keine Aufteilung der bewirtschafteten Flächen in eigenen Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude sowie Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Ausgangspunkt für die Berechnung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung sei nicht ein angepasster (fiktiver) Ersatzwirtschaftswert, sondern der für die Gesamtfläche einheitlich berechnete Wert.
Bei der Festlegung, welche Vermögensgegenstände zum Ersatzwirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Beitrittsgebieten zu zählen sind, werde von einer Nutzungsein...