So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei
Ein Zuschuss des Arbeitgebers für den Kindergarten wird von den Mitarbeitenden als attraktiver Vorteil angesehen. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten, damit dieser steuerfrei bleibt.
Kindergartenzuschüsse an Mitarbeitende sind steuerfrei, solange es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung ist also ausgeschlossen.
Welche Einrichtungen gefördert werden
Ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen ist unerheblich. Barzuschüsse sind ebenso begünstigt wie der Betriebskindergarten. Vergleichbare Einrichtungen sind etwa
- Schulkindergärten,
- Kindertagesstätten,
- Kinderkrippen,
- Tages- oder Wochenmütter sowie
- Ganztagspflegestellen.
Die Einrichtung muss zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein – die Betreuung allein genügt nicht. Die Unterbringung beinhaltet auch Unterkunft und Verpflegung.
Welche Leistungen nicht gefördert werden
Ermöglichen Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes, sind sie hingegen nicht steuerfrei. Das gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten.
Nur für nicht schulpflichtige Kinder
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind. Von nicht schulpflichtigen Kindern kann ausgegangen werden, solange sie noch nicht eingeschult sind. Damit können in den Ländern mit "späten Sommerferien" auch in den Monaten August und ggf. September (bis zum Tag der Einschulung) die Kindergartenzuschüsse ohne Weiteres steuerfrei ausgezahlt werden.
Arbeitgeber und Mitarbeiter haben Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Mitarbeitende müssen dem Arbeitgeber die Zahlungen an den Kindergarten mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen. Der Arbeitgeber muss den Originalbeleg zusammen mit den übrigen Lohnunterlagen aufbewahren. In Betracht kommt dafür der jährliche Bescheid über die Kindergartenbeiträge.
Kindergartenzuschuss ist betragsmäßig nicht begrenzt
Steuerfreie Kindergartenzuschüsse unterliegen aktuell keinen Höchstbeträgen. Zu beachten ist aber: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmenden lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.
Sozialversicherung
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass der Zuschuss zum Kindergarten durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei ist, ist dieser auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Sind Einnahmen aus einer nebenberuflichen Aufsichtsratstätigkeit in einer kommunalen Abwasser-GmbH steuerfrei?
Für die Gewährung der Ehrenamtspauschale müssen Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit entweder im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft vorliegen. Im erstgenannten Fall muss die Tätigkeit z. B. für die Stadt ausgeübt werden; sie muss aber nicht gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke fördern.
Hintergrund
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2015 hauptberuflich Einkünfte als selbstständig tätiger Rechtsanwalt.
Nebenberuflich war er Mitglied des Aufsichtsrats der Q GmbH.
Er erhielt eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung i. H. v. 620 EUR.
Mehrheitsgesellschafterin der Q GmbH ist zu 90,5 % die Stadt D; die weiteren Gesellschaftsanteile halten die Stadt A sowie die Gemeinden B und C.
Die Q GmbH nimmt die kommunalen Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die beteiligten Kommunen wahr. Während 60 % der Erlöse auf die hoheitliche Tätigkeit im Abwasserentsorgungsbereich entfielen, waren 40 % der Erlöse nicht begünstigt und unterlagen dementsprechend der Umsatzsteuer.
Die Stadt D wird in der Gesellschafterversammlung der Q GmbH vom Oberbürgermeister vertreten.
Neben der Gesellschafterversammlung ist weiteres Organ der Q GmbH der Aufsichtsrat.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt D bestellte den Kläger zum Mitglied des Aufsichtsrates der Q GmbH und entsandte ihn als ihren Vertreter in dieses Gremium.
Die Höhe des Entgelts, das der Kläger für die Tätigkeit erhielt, richtete sich nach der gemeindlichen Satzung der Stadt D und die Zahlung an den Kläger erfolgte aus dem Vermögen der Q GmbH.
Im Zusammenhang mit seiner Aufsichtsratstätigkeit entstanden dem Kläger im Streitjahr zudem Aufwendungen.
Die Tätigkeitsvergütungen für die nebenberufliche Aufsichtsratstätigkeit wurden als Einkünfte aus sonstiger selbstständ...