Energiesteuer: Asphaltmischgut zählt als Ware aus Asphalt
Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß Energiesteuergesetz steuerfrei. Denn bei Asphaltmischgut handelt es sich um eine Ware aus Asphalt.
Hintergrund
Die X betreibt ein Asphaltmischwerk. Dort werden Mineralmischungen aus Kies, Sand oder Splitt in einer Trockentrommel, die mit einer Kombinationsfeuerungseinrichtung für Braunkohlestaub und Heizöl beheizt wird, getrocknet und erhitzt. Dem erhitzten Mineralgemisch wird Asphaltgranulat hinzugegeben, das als Ausbauasphalt im Straßenbau gewonnen und wiederverwendet wird. Abschließend wird dem Mineralgemisch Bitumen als Bindemittel beigefügt.
Das Hauptzollamt erteilte der X im Jahr 2007 unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, Kohle als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach dem Energiesteuergesetz zur Herstellung von Asphalt zu verwenden.
Im Jahr 2018 widerrief das Hauptzollamt die Erlaubnis, weil die X keine Waren aus Asphalt, sondern lediglich Asphalt herstelle. Die Herstellung von Asphalt sei kein nach dem Energiesteuergesetz begünstigter Prozess.
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Verheizen des Braunkohlestaubs zum Trocknen, Erwärmen und Warmhalten der Mineralmischungen in der Trockentrommel stelle einen begünstigten Prozess dar. Dass die X den Braunkohlestaub nur für das Beheizen der Trockentrommel verwendet habe, stehe der Anwendung der Begünstigung nicht entgegen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgt dem Finanzgericht und entschied, dass es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt im Sinne des Energiesteuergesetzes handelt.
Nach der aktuellen Gesetzesfassung wird eine Steuerentlastung für die Herstellung von ... Waren aus Asphalt ... gewährt. Nach der vorherigen Fassung betrifft die Steuerentlastung die Herstellung von ... Asphalt ... Diese Änderung im Wortlaut ist nicht als bloße Klarstellung, sondern als Gesetzesänderung zu verstehen. In der Vorschrift wird auch an anderer Stelle ausdrücklich zwischen Waren und Erzeugnissen sowie entlastungsfähigen Produktionsprozessen unterschieden, die nicht an die Waren- oder Erzeugniseigenschaft anknüpfen. Diesem Kriterium kommt daher maßgebliche Bedeutung zu.
Bei Asphaltmischgut handelt es sich um eine Ware aus Asphalt im Sinne des Energiesteuergesetzes. Daher ist das von der X hergestellte Asphaltmischgut eine Ware aus Asphalt im Sinne der NACE-Klasse DI 26.82 (Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, a.n.g.).
Hiervon ausgehend hat das Hauptzollamt die erteilte Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle als Heizstoff für die Herstellung von Asphalt zu Unrecht widerrufen, weil diese rechtmäßig war und auch nicht aufgrund des Widerrufsvorbehalts widerrufen werden durfte.
Erbschaftsteuer: Auch angemessene Kosten einer Zweitbestattung sind zu berücksichtigen
Ob ein Grabdenkmal angemessen ist, richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend ist vor allem, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört.
Hintergrund
X ist Alleinerbe seines verstorbenen Bruders (Erblasser). Der Erblasser wurde im Jahr 2017 in einem herkömmlichen Grab bestattet. Die Kosten für das Grabdenkmal dieser Erstbestattung betrugen 9.300 EUR. Im Jahr 2019 ließ X für 420.000 EUR ein Mausoleum im Heimatland des Erblassers (Zweitbestattung) errichten und machte den Betrag als Nachlassverbindlichkeit geltend.
Das Finanzamt ließ lediglich die Kosten für das Grabmal der Erstbestattung (9.300 EUR) zum Abzug zu. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzamt im Wesentlichen mit der Begründung ab, nur die Kosten der Erstanlage einer Grabstätte könnten abgezogen werden.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass auch die Kosten einer Zweitbestattung berücksichtigt werden können, wenn die erste Ruhestätte lediglich temporären Charakter hatte.
Aus dem von X im Jahr 2019 abgeschlossenen Vertrag zur Errichtung des Mausoleums ergibt sich keine Verpflichtung i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Der entsprechende Vertrag wurde erst 2 Jahre nach dem Tod des Erblassers geschlossen. Die aus diesem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten rühren daher nicht mehr vom Erblasser her.
Eine Verpflichtung des X aus einem vermeintlichen Auftragsverhältnis gegenüber dem Erblasser oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist aus Rechtsgründen nicht denkbar. Denn mit dem Tod des Erblassers sind Auftraggeber und Auftragnehmer in ...