Kindergeld für ein behindertes Kind: Wie wirkt sich die Auszahlung einer Lebensversicherung aus?
Wird eine Lebensversicherung an ein behindertes Kind ausgezahlt, ist zu unterscheiden: Zu den Bezügen des Kindes gehört der Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung, der von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet wurde. Bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, handelt es sich dagegen um Vermögen.
Hintergrund
Die Mutter M bezog für ihren 1964 geborenen Sohn S Kindergeld. Dieser ist seit seiner Geburt behindert. Er erhielt im Streitzeitraum Juli bis November 2019 u.a. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Seit 1983 war S Versicherungsnehmer und versicherte Person eines Rentenversicherungsvertrags mit Gewinnbeteiligung. Die Beitragszahlungspflicht endete zum 1.6.2019. Zu diesem Zeitpunkt erhielt S statt einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalleistung aus der Versicherung von 77.000 EUR.
Im Hinblick auf die Kapitalauszahlung hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab 1.7.2019 auf. Denn S war damit in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
Das Finanzgericht gab der Klage statt, da S aufgrund seiner Behinderung nach wie vor außerstande gewesen war, sich selbst zu unterhalten. Die Kapitalleistung aus der Versicherung änderte hieran nichts.
Entscheidung
Auf die Revision der Familienkasse hob der Bundesfinanzhof das Finanzgerichtsurteil auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Bei der Auszahlung der Beträge, die das Kind oder der Kindergeldberechtigte zuvor angespart haben, handelt es sich um eine reine Umschichtung von Vermögen. Dagegen sind die Beträge, die die Versicherung erwirtschaftet hat, bei der Selbstunterhaltsfähigkeit zu berücksichtigende Bezüge, vergleichbar mit Zinsen, die eine Bank mit Sparguthaben erwirtschaftet.
Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs des existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits zu prüfen. Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge, d.h. alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im maßgeblichen Zeitraum zufließen.
Nicht dazu gehört jedoch sein Vermögen. Das Vermögen des behinderten Kindes gehört nicht zu den finanziellen Mitteln, die es für den Selbstunterhalt einzusetzen hat. Während Einkünfte und Bezüge im Grundsatz alle finanziellen Mittel sind, die jemandem im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zufließen, die er also wertmäßig dazu erhält, ist Vermögen das, was er vor diesem Zeitraum bereits hatte.
Zahlungen auf eine bestehende Forderung nehmen allerdings eine Sonderstellung ein. Obwohl sie eine Vermögensumschichtung beinhalten, soweit durch die Zahlung eine Forderung erlischt, werden sie nicht stets als reine Vermögensumschichtung behandelt. Andernfalls wären alle Zahlungen, auf die das behinderte Kind einen Anspruch hat, als Vermögensumschichtungen zu behandeln und nicht als Einkünfte und Bezüge anzusetzen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.
Hiervon ausgehend ist das Finanzgericht fälschlich davon ausgegangen, dass die Zahlung der Versicherung insgesamt eine reine Vermögensumschichtung darstellt. Denn nur bei den Beträgen, die das Kind zuvor angespart hat, handelt es sich um die Auszahlung von Vermögen. Dagegen handelt es sich bei den Beträgen, die die Versicherung erwirtschaftet hat, um bei der Selbstunterhaltsfähigkeit zu berücksichtigende Bezüge, vergleichbar mit Zinsen. Dass S einen Anspruch auf die Versicherungssumme hatte, der durch Auszahlung erloschen ist, ist als Vermögensumschichtung irrelevant.
Das Finanzgericht muss ermitteln, in welchem Umfang dem Kind ein erwirtschafteter Bezug zugeflossen ist. Dabei ist der Sparanteil, der sich aus den eingezahlten Beträgen speist, von der Versicherungssumme abzuziehen. Hierbei handelt es sich nach den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungswegs um Sparleistungen des S, auch wenn die Beträge von der M an die Versicherung überwiesen wurden.