(1) Für Zwecke dieses Gesetzes gelten, soweit nicht an anderer Stelle in diesem Gesetz erfolgt, die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen.
(2) 1Anerkannte nationale Ergänzungssteuer ist eine Steuer, die im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets vorgesehen ist und
1. |
bei der der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn der in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten auf eine Weise ermittelt wird, die den GloBE-Mustervorschriften entspricht; |
2. |
die dazu dient, die Steuerschuld im Hinblick auf den inländischen bereinigten Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten in einem Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben und |
3. |
die auf eine Weise umgesetzt und verwaltet wird, die mit den Vorschriften der GloBE-Mustervorschriften im Einklang steht, und das betreffende Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt. |
2Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn kann auf der Grundlage eines vom zugelassenen Standardsetzer anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wurde, anstatt des im Konzernabschluss verwendeten Rechnungslegungsstandards berechnet werden.
(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt und den in den GloBE-Mustervorschriften festgelegten Bestimmungen gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet sowie in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht.
(4) Anerkannte Rechnungslegungsstandards sind
1. |
die vom International Accounting Standards Board verabschiedeten International Financial Reporting Standards nach dem International Accounting Standard 1 Ziffer 7 (internationale Rechnungslegungsstandards), |
2. |
die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist, übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und |
3. |
die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze von Australien, Brasilien, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, von Hongkong (Volksrepublik China), Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, der Republik Indien, der Republik Korea, von Russland, der Schweiz, von Singapur, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China. |
(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt und den in den GloBE-Mustervorschriften festgelegten Bestimmungen, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhebt und in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht.
(6) Beizulegender Zeitwert ist der Preis, der in einem gewöhnlichen Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts erzielt oder für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.
(7) Berichtspflichtige Geschäftseinheit ist die Geschäftseinheit, die nach § 75 Absatz 1 zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts verpflichtet ist oder diesen nach § 75 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 einreicht.
(8) 1Eigenkapitalbeteiligung ist eine Beteiligung am Eigenkapital, die mit Rechten an den Gewinnen, dem Kapital oder den Rücklagen eines Unternehmens, einschließlich der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen der Betriebsstätte eines Stammhauses verbunden ist. 2Als Eigenkapitalbeteiligung gelten auch Anteile an einer Investmenteinheit.
(9) Equity-Methode ist eine Bilanzierungsmethode, bei der die Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt und in der Folge entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am sich ändernden Reinvermögen des Beteiligungsunternehmens berichtigt werden.
(10) 1Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung ergibt sich in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens nach einem Katalog allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, wenn die Anwendung des betreffenden Grundsatzes oder Verfahrens in einem Geschäftsjahr zu einer Gesamtabweichung von mehr als 75 Millionen Euro gegenüber dem Betrag führt, der sich bei Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens der internation...