FinMin Hamburg, Erlaß v. 13.4.2015, S 1978 c - 2012/002 - 53

Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ist die Steuerneutralität einer (Auf- oder Ab-)Spaltung (rückwirkend) zu versagen, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Hiervon ist auszugehen, wenn Anteile an einer der an der Spaltung beteiligten Körperschaften veräußert werden, welche mehr als 20 % der vor der Wirksamkeit der Spaltung an der übertragenden Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen (s. § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG). Auf Randnummern 15.29u.15.30 UmwSt-Erlass 2011 wird hingewiesen.

§ 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG konkretisiert im Wege einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG (vgl. BFH vom 3.8.2005, I R 62/04, BStBl 2006 II S. 391). Ausgeschlossen wird damit jedoch nicht, dass letztgenannte Bestimmung auch bei Veräußerungen unter der 20 %-Grenze Anwendung findet, wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass mit der Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung der Anteile geschaffen werden sollten. § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ist insoweit eigenständig anzuwenden und greift über die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG hinaus.

Ob eine Spaltung i.S. von § 15 Abs. 1 UmwStG zur Vorbereitung einer zeitnah nachfolgenden Veräußerung erfolgt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Anhaltspunkte hierfür können sich z.B. aus Sachverhaltsschilderungen des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Antrages auf eine verbindliche Auskunft oder aus sonstigen Unterlagen (wie bspw. Vertragsentwürfen oder Geschäftsplänen) ergeben, aus denen bereits zum Spaltungsstichtag bzw. steuerlichen Übertragungsstichtag eine Veräußerungsabsicht erkennbar wird.

 

Normenkette

UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 3

UmwStG § 15 Abs. 2 Satz 4

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