rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeld gegenüber Schenkungsempfänger
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach Sinn und Zweck der §§ 30 ff. ErbStG soll die Anzeige eines Erwerbers das Finanzamt über das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs unterrichten und in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein steuerbarer Vorgang gegeben ist.
2. Die Anzeigepflicht soll zudem die möglichst vollständige Erfassung aller Erwerbe sicherstellen. Dazu gehört regelmäßig die namentliche Bezeichnung des Schenkers und des Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrundes für den Erwerb.
3. Zur Durchführung des Benennungsverlangens darf gegenüber dem Schenkungsempfänger auch ein Zwangsgeld angedroht werden.
Normenkette
ErbStG § 30 Abs. 4 Nr. 1, § 31 Abs. 7
Streitjahr(e)
2000
Gründe
Das Verfahren hat sich nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Klägerin die Person des Schenkers nunmehr benannt hat. Daher ist gemäß (§ 138 Finanzgerichtsordnung -FGO-) nach billigem Ermessen nur noch über nur noch über die Kosten zu befinden.
Es entsprach dabei billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes bei der nach § 138 FGO gebotenen summarischen Prüfung die Antragstellerin voraussichtlich in dem Rechtsstreit unterlegen wäre.
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwangsgeldes.
Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 09.11.2000 eine Schenkungssteuererklärung ein, durch die sie einen schenkweisen Erwerb in Höhe von DM X anzeigte. Der Betrag sei ihr von einer Person der Steuerklasse III geschenkt worden. Angaben zur Person machte die Klägerin trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht.
Das Finanzamt setzte unter Annahme der Steuerklasse III Schenkungssteuer fest. Der Betrag wurde gezahlt.
Der Beklagte forderte die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Schenker zu benennen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Androhung des Zwangsgeldes.
Zwischenzeitlich teilte sie die Person des Schenkers mit und die Parteien erklärten den Rechtstreit mit widerstreitenden Kostenanträgen in der Hauptsache für erledigt.
Bei summarischer Prüfung allerdings war die Klägerin verpflichtet, die Person des Schenkers zu benennen, so dass der Beklagte zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches ein Zwangsgeld androhen durfte.
Nach § 30 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) hat der Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten den Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige soll nach § 30 Abs. 4 ErbStG außer den für die steuerliche Beurteilung des Erwerbs erforderlichen Angaben vor allem auch frühere Zuwendungen des Schenkers nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung enthalten (Kapp-Ebeling, Kommentar zum Erbschaftssteuergesetz, § 30 Rz. 4).
Das Finanzamt kann nach § 31 Abs. 7 ErbStG verlangen, dass eine Steuererklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist.
Sowohl nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG als auch nach dem amtlichen Muster sind dabei Name und Anschrift des Schenkers anzugeben.
Die Finanzbehörde nämlich soll aufgrund eigener Sachkenntnis in die Lage versetzt werden, den Steuerfall zur Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs im Interesse einer gleichmäßigen und effektiven Steuererhebung erleichtern (Meincke, Kommentar zum ErbStG § 30 Rz. 1).
Der Bundesfinanzhof hat mir Urteil vom 16.10.1996 (II R 43/96, BStBl II 1997, 73) klargestellt, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 30 ff. ErbStG die Anzeige eines Erwerbers das Finanzamt über das Vorliegen eines Erwerbsvorganges unterrichten und in die Lage versetzen soll, zu prüfen, ob ein erbschafts- bzw. schenkungssteuerbarer Vorgang vorliegt. Die Anzeigepflicht soll zudem die möglichst vollständige Erfassung aller Erwerbe sicherstellen. Nach der Rechtsprechung des BFH gehört hierzu regelmäßig die namentliche Bezeichnung des Schenkers und des Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrundes für den Erwerb. Insofern macht § 30 Abs. 3 ErbStG den Wegfall der Anzeigepflicht auch gerade davon abhängig, dass sich aus der amtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen „das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker)” ergibt. Die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist zwar als Sollvorschrift ausgebildet, so dass der Anzeigepflicht auch Genüge getan ist, wenn nicht alle in Absatz 4 genannten Angaben gemacht sind. Das Finanzamt aber muß nach dem Urteil des BFH vom 16.10.1996 (a.a.O.) in der Lage sein zu prüfen, ob eine steuerbarer Vorgang vorliegt und eine Besteuerungsverfahren einzuleiten ist; hierzu gehört regelmäßig die namentliche Bezeichnung des Schenkers.
Danach war bei der gebotenen summarischen Prüfung das Benennungsverlangen des Finanzamtes berechtigt. Zur Durchsetzung durfte deshalb auch ein Zwangsgeld angedroht werden.
Der Rechtsstreit hätte daher voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Fundstellen
Haufe-Index 923810 |
EFG 2003, 789 |
Inf 2003, 369 |
Z... |