Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 31/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus Erbbauzinsen bei unwiderruflicher Abtretung aller Einkünfte aus dem Grundstück für die Dauer des Fortbestehens einer Ehe an den Nichteigentümerehegatten
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Zuordnung von Einkünften bei Eheleuten, die zusammen veranlagt werden, besteht grundsätzlich keine Beschwer; eine Klage mit dem Ziel einer abweichenden Zuordnung ist grundsätzlich unzulässig.
- Zu den Fällen, in denen eine Beschwer und eine Klage auf abweichende Zuordnung ausnahmsweise zulässig ist.
- Erbbauzins gehört zu den Einkünften aus VuV. VuV-Einkünfte erzielt derjenige, der in Ausübung seiner Rechte die entgeltliche Nutzung des Grundstücks an einen anderen überlässt.
- Das dingliche Nutzungsrecht „Erbbauzins” kann nur der Eigentümer des Grundstücks einräumen, es kann nicht aufgrund eines obligatorischen oder dinglichen Nutzungsrechts von einem Nutzungsberechtigten gewährt werden.
Normenkette
EStG § 21; ErbbauRG § 9
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück dem Kläger oder der Klägerin zuzurechnen sind.
Die Kläger sind Eheleute, der Kläger ist beihilfeberechtigter Bundesbeamter im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge.
Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks … Str. in W…, an dem mit not. Vertrag vom 24.10.1961 ein Erbbaurecht für die Fa. K-GmbH., die das Grundstück nachfolgend bebaute, mit einer Laufzeit von 99 Jahren eingeräumt worden war; außerdem waren Erbbauzinsen vereinbart, die bei ihm als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert wurden. Im Zuge einer geplanten Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin trat diese am 08.10.1969 privatschriftlich „alle Einkünfte, die im Laufe ihrer Ehezeit aus diesem Grundstück erzielt werden” an den Kläger unwiderruflich ab. Der Kläger nahm die Abtretung an.
Mit not. Vertrag vom 15.10.1969 übertrug der Kläger sodann das Grundstück unentgeltlich auf die Klägerin.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Verträge verwiesen.
Der Kläger erklärte in der Folgezeit bis einschließlich 2008 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Grundstück, die der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) bis einschließlich 2001 erklärungsgemäß als Einkünfte des Klägers erfasste; seit dem Veranlagungszeitraum 2002 setzte das FA diese Einkünfte jedoch bei der Klägerin an, so auch im streitigen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 19.11.2009.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein mit dem Antrag, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Kläger zuzurechnen.
Dieser habe nämlich ein dingliches Nutzungsrecht an den Erbbauzinsen erlangt, indem die Erträge an ihn auf die Dauer der Ehe abgetreten seien. Nicht maßgebend sei, wem das Grundstück zivilrechtlich oder wirtschaftlich nach § 39 AO zuzurechnen sei. Die Erträge flössen wie bisher dem Kläger zu, der dem Erbbaurechtsberechtigten wie bisher als Vertragspartner gegenübertrete. Die wirtschaftlichen Chancen und Risiken lägen beim Kläger; so habe sich der Erbbauzins von ursprünglich rd. 8.500 € fast verzehnfacht.
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe kein Nutzungsrecht erlangt. Als lediglich verfügendes Rechtsgeschäft sei die Abtretung nicht geeignet, ein solches zu begründen. Die Abtretung beschränke sich auf die Weiterleitung der durch die Klägerin bezogenen Einkünfte, hierdurch werde die Einkunftsquelle nicht übertragen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger weiterhin das Ziel, die Einkünfte aus dem auf die Klägerin übertragenen Grundstück dem Kläger zuzurechnen.
Eine Beschwer ergebe sich daraus, dass sich dann ein geringfügig höherer Altersentlastungsbetrag ergebe und außerdem hiervon der Beihilfeanspruch für Krankheitskosten der Klägerin abhänge.
Für die Frage, wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, komme es primär auf das Außenverhältnis an, d.h. darauf, (1) in wessen Namen das Nutzungsentgelt gefordert bzw. gezahlt werde und nicht darauf, wem das Wirtschaftsgut als solches zivilrechtlich oder wirtschaftlich zugerechnet werde und (2) wer das Vermieterrisiko trage, also für wessen Rechnung das Entgelt gezahlt werde. Unbedeutend sei, ob der Anspruch auf die Grundstückserträge auf sachenrechtlicher oder schuldrechtlicher Grundlage beruhe. Mit der Regelung habe die Ehefrau für den Scheidungsfall abgesichert werden sollen.
Hätten die Kläger seinerzeit ein schuldrechtliches Nutzungsrecht vereinbart, wären die Einkünfte unzweifelhaft dem Kläger zuzurechnen. Nichts anderes müsse im hier gewählten Fall der Abtretung gelten; denn hier habe der Kläger sogar eine stärkere Position als ein obligatorisch Nutzungsberechtigter, weil er das Nutzungsentgelt unmittelbar vom Erbbauber...