Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gem. § 233 a AO, § 233 a AO n.F. (Fassung des Jahressteuergesetzes 1997) als Rechtsvorschrift mit materiellem Regelungsgehalt bei vor dem 01.01.1997 rechtshängig gewordenen Klagen vom Gericht nicht anzuwenden. Zinsanspruch des Finanzamts nach § 233 a AO a. F. (Fassung vor dem Jahressteuergesetz 1997) setzt voraus, daß sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich eine Steuernachzahlung ergibt. Zinsen zur Einkommensteuer 1991
Tenor
Unter Änderung des Zinsbescheides zur Einkommensteuer 1991 vom 27.07.1993 in der Fassung des Zinsbescheides vom 18.11.1993 werden die Zinsen zur Einkommensteuer 1991 auf 1.275 DM herabgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Verzinsung des Steueranspruchs nach § 233 a Abgabenordnung (AO).
Für den Veranlagungszeitraum 1991 waren für die Kläger (Kl.) Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 170.859 DM festgesetzt und von den Kl. auch entrichtet worden. Mit Bescheid vom 31.03.1993 setzte der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) die Vorauszahlungen nachträglich um 392.400 DM auf 563.259 DM herauf, fällig am 03.05.1993. Auf Antrag der Kl. vom 22.04.1993 setzte das FA diese nachträgliche Vorauszahlung mit Bescheid vom 13.05.1993 antragsgemäß auf 444.319 DM herab, so daß sich nach Abzug der ursprünglich festgesetzten Vorauszahlung von 170.859 DM eine endgültige nachträgliche Vorauszahlung in Höhe von 273.460 DM ergab. Diese haben die Kl. zur ursprünglichen Fälligkeit 03.05.1993 auch entrichtet.
Bei der Einkommensteuerveranlagung ergab sich schließlich eine Einkommensteuerfestsetzung über 425.947 DM, so daß sich nach Anrechnung der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen von 444.319 DM für die Kl. eine Erstattung von 18.372 DM ergab. Das FA setzte im Einkommensteuerbescheid vom 21.07.1993 Zinsen nach § 233 a AO von 3.825 DM fest, wobei es den auf volle hundert Deutsche Mark abgerundeten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer 425.947 DM und der am Beginn des Zinslaufes 01.04.1993 festgesetzten Vorauszahlung von 170.859 DM, mithin 255.000 DM, für drei volle Monate mit 0,5 v.H. verzinste (Zinszeitraum 01.04.–26.07.1993). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vorauszahlungsbescheide vom 31.03.1993 (Bl. 10, 11 Einkommensteuerakte – EStA – Fach 1991), vom 13.05.1993 (Bl. 15 EStA Fach 1991) und des Einkommensteuerbescheides vom 21.07.1993 (Bl. 32–35 EStA Fach 1991) Bezug genommen.
Der Einspruch der Kl. gegen die Zinsfestsetzung blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage begehren die Kl. Herabsetzung der Zinsen auf 1.275 DM. Nach § 233 a Abs. 3 Satz 1 AO sei der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der bei Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen zu verzinsen. Das FA hätte deshalb die mit Bescheid vom 31.03.1993 festgesetzte Vorauszahlung in Höhe von 563.259 DM berücksichtigen müssen. Dieser Vorauszahlungsbescheid sei zwar nach der Bekanntgabefiktion gem. § 122 Abs. 2 AO erst am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin am 03.04.1993 bekanntgegeben. Für die Vollverzinsung solle aber das „Soll” Anknüpfungspunkt sein. Auf dem Steuerkonto der Kl. zum Soll gestellt sei der Vorauszahlungsbetrag aber bereits am 18.03.1993. Deshalb hätte er in die Berechnung einbezogen werden müssen. Es könne auch deshalb nicht auf den Bekanntgabezeitpunkt des Vorauszahlungsbescheides vom 31.03.1993 ankommen, weil dieser bereits am 31.03.1993 zur Post gegangen sei. Auf den vorliegenden Fall sei der § 169 Abs. 1 Satz 3 AO zugrundeliegende Rechtsgedanke zu übertragen, wonach es für die Wahrung der Festsetzungsfrist nicht auf den Bekanntgabezeitpunkt eines Steuerbescheides ankomme, sondern es ausreiche, daß dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen habe, also zur Post gegeben sei.
Darüber hinaus müsse bei der Verzinsung zumindest berücksichtigt werden, daß die Kl. am 03.05.1993 eine nachträgliche Vorauszahlung von 261.690 DM auf die Einkommensteuer geleistet hätten. Es gehe jedenfalls nicht an, ein Steuersoll zu verzinsen, soweit dieses bereits zu einem großen Teil getilgt sei.
Die Kl. beantragen,
die festgesetzten Zinsen auf 1.275 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Jedenfalls nach der durch Art. 18 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes 1997 geänderten Fassung des § 233 a Abs. 1 Satz 1 und 3 AO, die auf alle noch anhängigen Verfahren anzuwenden sei (Art. 20 des Jahressteuergesetzes 1997) und auf die es für die Entscheidung nunmehr ankomme, entspreche die Zinsfestsetzung der jetzt mit Rückwirkung maßgebenden Rechtslage. Hierdurch habe der Gesetzgeber klargestell...