vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine VuV-Einkünfte bei Sanierung über einen langen Zeitraum
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei einem leerstehenden Objekt.
- Stellt sich heraus, dass ein Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, nicht vermietbar ist, muss der Stpfl. zielgerecht darauf hinwirken, durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objektes zu erreichen.
- Auch wenn eine Gebäudesanierung in Eigenarbeit durchgeführt wird, muss ersichtlich sein, dass das Objekt in absehbarer Zeit vermietet werden kann.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war bis Mai 2005 als technischer Sachbearbeiter angestellt und bezieht seitdem eine Altersrente. Die Klägerin ist nicht erwerbstätig.
Die Kläger erzielten in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen. In 1999 haben die Kläger ihr Konto bei der X Bank aufgelöst. Der Kontostand betrug seinerzeit 302.409,65 DM.
Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 6. November 1995 ein bebautes Grundstück in A für 130.000 DM. Die Übergabe erfolgte am 19. November 1996. Der Kauf wurde mit eigenen Mitteln finanziert. Das Grundstück ist 6.651 qm groß und das daraufstehende Gebäude befand sich nach dem notariellen Vertrag in einem baufälligen Zustand. Bereits seit dem 1. August 1994 sind die Kläger bei der Stadt B mit der Adresse des Kaufobjektes mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Das Grundstück wurde mit notariellem Übertragungsvertrag vom 14. Dezember 2006 im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn übertragen. Die Besitzübergabe des Objektes an den Sohn erfolgte zum 1. Januar 2007.
Seit dem 1. Mai 2008 vermietet der Sohn das Objekt. In den Jahren 1996 bis 2006 führten die Kläger Renovierungsarbeiten durch. Die Renovierung erfolgte in Eigenarbeit.
In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1996 bis 2006 machten die Kläger jährlich Werbungskostenüberschüsse aus dem Objekt B geltend. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Aufwendungen:
VZ |
nachtr. Anschaffungskosten bzw. Sanierungsaufwendungen in EUR |
Sonder-AfA (FörderGG) in EUR |
sonstige WK einschl. AfA in EUR |
Werbungskostenüberschuss in EUR |
1996 |
33.257 |
16.629 |
198 |
16.827 |
1997 |
24.660 |
9.864 |
1.446 |
11.310 |
1998 |
14.320 |
5.728 |
1.430 |
7.158 |
1999 |
10.773 |
5.717 |
1.546 |
7.262 |
2000 |
12.638 |
5.717 |
1.841 |
7.558 |
2001 |
10.727 |
5.717 |
2.115 |
7.832 |
2002 |
13.731 |
5.717 |
2.586 |
8.303 |
2003 |
15.737 |
5.717 |
3.136 |
8.853 |
2004 |
6.410 |
5.717 |
3.933 |
9.650 |
2005 |
8.883 |
5.717 |
4.823 |
10.540 |
2006 |
8.663 |
- |
5.125 |
5.125 |
Summe: |
159.799 |
72.240 |
28.179 |
100.419 |
Am 12. Dezember 2006 fand eine Ortsbesichtigung durch die Bausachverständige des Finanzamtes C im Beisein der Kläger statt. Das Finanzamt C hat dazu folgendes mitgeteilt:
„Ein Großteil der Hoffläche wurde mit Verbundpflaster befestigt, laut Auskunft der Steuerpflichtigen wurden baufällige Nebengebäude und die alte Klärgrube abgerissen. In den anderen Nebengebäuden wurden teilweise werterhaltende Maßnahmen (neue Tore und Decke in der Durchfahrt neues Dach auf einem kleinen Stall) durchgeführt.
Der Zugang zum Wohnhaus erfolgt wegen der fehlenden Außentreppe zurzeit noch durch den Keller. Wie bereits in 1999 von Frau D beschrieben, handelt es sich um einen Hochkeller der aus bautechnischer Sicht ein Vollgeschoss darstellt. Eine Nutzung dieses Geschosses zu Wohnzwecken ist nicht geplant, vielmehr ist eine Nutzung als Abstellfläche vorgesehen, zurzeit dient er als Lagerfläche für Baumaterial und Hausrat. Im Kellergeschoss des Anbaus ist ein Bad eingerichtet, welches augenscheinlich genutzt wird. Über eine massive Treppe gelangt man ins Erdgeschoss am Treppenausgang ist eine Tür angebracht, welche zu einer großen Diele führt. Von dieser Diele geht die Treppe ins Obergeschoss sowie weitere 5 Türen ab. Eine führt zu einer Veranda. An dieser soll dann die Haupttreppe enden. Drei Türen ermöglichen den Zugang zu einzelnen Wohnräumen und durch die fünfte Tür gelangt man in einen als Küche vorgesehenen Raum. Von dieser Küche aus sind ein Wohnraum und ein Bad zugängig. Diese drei Räume zusammengefasst bilden eine in sich abgeschlossene Wohnung.
Folgende Arbeiten stehen im Erdgeschoss noch aus:
- Anbringen einer Eingangstreppe
- Bodenbelag in der Veranda
- Installation von WC, Waschbecken, Tür der Dusche und Armaturen
- Wasserschaden hat vermutlich die Tragfähigkeit des Deckenbalkens der Baddecke beeinträchtigt. Er muss verstärkt ggf. noch ausgewechselt werden.
- Tapezieren und Malerarbeiten
- Schleifen und Aufarbeiten der Holztreppe ins Obergeschoss
Die Wohnung im Obergeschoss ist durch eine Tür am Treppenende in sich abgeschlossen. Anzumerken sei hier aber, dass der Zugang zum nichtausgebauten Dachgeschoss nur durch diese Wohnung möglich ist. Die Wohnung hat nach überschlägigem Ausmaß...