Entscheidungsstichwort (Thema)
Flurbereinigung: Grunderwerbsteuer bei Abfindung in Land
Leitsatz (redaktionell)
- Der i.R. eines Flurbereinigungsverfahrens aufgrund einer Ausführungsanordnung bewirkte Eigentumserwerb an Ersatzgrundstücken unterliegt der GrESt. Indes ist der Erwerb des Eigentums durch Abfindung in Land im Flurbereinigungsverfahren grds. von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG ausgenommen.
- Hinsichtlich der Frage, ob unter diese Regelung auch die eigentumsmäßige Zuteilung von Land fällt, mit dem ein Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren abzufinden gewesen wäre, wenn er nicht stattdessen einer Abfindung in Geld zugestimmt hätte, ist zu differenzieren, zu wessen Gunsten der Teilnehmer auf eine Abfindung in Land verzichtet hat.
- Wird die Zustimmung nach § 52 Abs. 1 FlurBG nicht um die Erklärung ergänzt, dass sie zugunsten eines Dritten erfolgt, fallen die Grundstücke, mit denen der Teilnehmer abzufinden gewesen wäre, i.d.R. in das sog. Masseland. Der Eigentumserwerb kraft Zuteilung solcher Grundstücke ist nicht von der GrESt ausgenommen.
- Fallen die Grundstücke indes nicht in das sog. Masseland kann die Situation anders sein.
Normenkette
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 S. 2 Buchst. A; FlurBG §§ 52ff.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte für einen Erwerbsvorgang im Flurbereinigungsverfahren Grunderwerbsteuer festsetzen durfte.
Die im Jahre X gegründete Klägerin, ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH, war Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens A (Ordnungsnummer Z), das unter der Verfahrensnummer Y von der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften durchgeführt wurde. Der ebenfalls am Flurbereinigungsverfahren beteiligte Herr E. verzichtete gemäß §§ 52 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zugunsten der Klägerin mit Vereinbarung vom 10. Mai 2001 auf seinen Landabfindungsanspruch und stimmte einer Abfindung in Geld zu. Die Klägerin verpflichtete sich, E. im Gegenzug 14.820,- DM zu zahlen. Über die Vereinbarung wurde eine Verhandlungsniederschrift durch das Amt A gefertigt (s. Blatt 23 der FG-Akte). E. brachte folgende Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren ein, für welche er der Abfindung in Geld zustimmte:
Gemarkung A
Diese Flächen wurden den im Bereich des Flurbereinigungsverfahrens befindlichen Flächen der Klägerin hinzugerechnet und bei der Flurbereinigung entsprechend berücksichtigt. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 11. November 2009 machte die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften die vorzeitige Ausführungsanordnung bekannt. Der neue Rechtszustand laut Flurbereinigungsplan sollte danach am 30. November 2009 eintreten. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens erhielt die Klägerin im Gesamtergebnis eine Mehrzuteilung nach Werteinheiten von 0,03, welche einem Wert in Geld von 19,95 € entsprach. Die Klägerin brachte Flächen in der Größe von 61,0208 ha in das Flurbereinigungsverfahren ein und erhielt am Ende des Verfahrens im Tausch Flächen in der Größe von 21,4968 ha zugewiesen.
Nachdem die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften dem Beklagten die Änderung des Rechtszustands mit Anzeige vom 3. Februar 2010 mitgeteilt hatte, erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Grunderwerbsteuerbescheid mit Datum vom 26. Februar 2010. Für den Erwerbsvorgang im Flurbereinigungsverfahren im Zusammenhang mit dem Landverzicht des E. gegen Geldabfindung setzte der Beklagte unter Berücksichtigung einer Gegenleistung von 7.577,- € Grunderwerbsteuer in Höhe von 265,- € fest. Den von der Klägerin fristgerecht erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der hier streitige Vorgang nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Verzicht auf Abfindung in Land gegen Geldabfindung kein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 17. Mai 2000 - II R 47/91, BStBl. II 2000, 627). Der Vorgang sei erst steuerpflichtig, wenn der durch Verzicht Begünstigte mit Eintritt der Rechtsänderung per Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes Eigentümer der Flächen werde. Sie - die Klägerin - habe nie das Eigentum an den Flächen des E. erlangt. Somit handele es sich um einen nicht steuerpflichtigen bloßen Zwischenerwerb. Sie - die Klägerin - sei am Ende des Verfahrens nur Eigentümerin von anderen Flächen geworden. Darüber hinaus habe sie - die Klägerin - mehr Flächen in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht als sie nach dem Eintritt der Rechtsänderung zu Eigentum zugewiesen bekommen habe. Es läge also tatsächlich eine Minderabfindung in Land vor. Dies stehe einer Steuerpflicht des hier streitigen Vorgangs entgegen. Die vorgenommene Besteuerung sei daher rechtswidrig. Das Urteil des BFH vom ...