Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verfassungswidrigen Bedenken gegen die Anwendung von § 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG, wenn der Gewinnabführungsvertrag erst nach der Gesetzesänderung im Handelsregister eingetragen wurde
Leitsatz (redaktionell)
- § 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG, der eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des StVergAbG anordnet, wenn der Gewinnabführungsvertrag nach dem 20.11.2002 abgeschlossen wurde, ist nicht verfassungswidrig.
- Eine verfassungswidrige Rückwirkung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Gewinnabführungsvertrag erst nach der Gesetzesänderung im HG eingetragen wurde.
Normenkette
KStG § 34 Abs. 9 Nr. 3, § 14 Abs. 1 S. 2; StVergAbG Art. 2
Streitjahr(e)
2003, 2004
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine körperschaftsteuerliche Organschaft vorliegt.
Die X-Holding GmbH (X) ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Am 13.12.2002 schloss die Klägerin mit X einen notariellen Ergebnisabführungsvertrag. Dieser wurde am 27.10.2003 im Handelsregister eingetragen. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags sollte dieser mit Eintragung in das Handelsregister wirksam werden und rückwirkend ab 01.01.2002 gelten. Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrags konnte er erstmals zum 31.12.2006 gekündigt werden.
In ihren Jahresabschlüssen zum 31.12.2003 und 31.12.2004 berücksichtigte die Klägerin die an die X abgeführten Beträge gewinnmindernd. Der Beklagte erließ erklärungsgemäß Körperschaftsteuerbescheide, die jeweils auf 0 € lauteten und unter Vorbehalt der Nachprüfung standen. Hinsichtlich der Gewerbesteuer sah der Beklagte die Klägerin ebenfalls zunächst als Organgesellschaft an; er rechnete den Gewerbeertrag deshalb der X zu.
Im Rahmen einer Außenprüfung kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, der Gewinnabführungsvertrag sei steuerlich nicht anzuerkennen. Da der Gewinnabführungsvertrag am 27.10.2003 ins Handelsregister eingetragen worden sei, sei er erst im Jahr 2003 wirksam geworden. Bei einer Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2006 sei die Mindestlaufzeit von fünf Jahren nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG) vom 16.05.2003 (BGBl. I 660) nicht gewährleistet (Tz. 12 Bp-Bericht).
Daraufhin erließ der Beklagte am 29.06.2009 entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre (2003 und 2004). Am 16.07.2009 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin erstmalige Bescheide über einen Gewerbesteuermessbetrag für 2003 und 2004.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage, die sie wie folgt begründet: Die rückwirkende Anwendung des am 16.05.2003 verkündeten Steuervergünstigungsabbaugesetzes auf die ab dem Tag des Kabinettsbeschlusses (20.11.2002) abgeschlossenen Ergebnisabführungsverträge sei verfassungswidrig, da eine unzulässige echte Rückwirkung vorliege. Nach der alten gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrags geltenden Fassung habe der Vertrag auch für das Jahr vor der Handelsregistereintragung als steuerlich wirksam anerkannt werden können, so dass die maßgebliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren nach der seinerzeit geltenden Gesetzeslage erfüllt gewesen sei. Die am Vertragsabschluss Beteiligten hätten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis von der geplanten Neuregelung gehabt und deshalb ein erstmaliges Kündigungsrecht zum 31.12.2006 vereinbart. Hierdurch seien sie der seinerzeit im KStG geregelten Mindestgeltungsdauer von fünf Jahren gerecht geworden. Nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen, auch wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden habe. Dabei seien auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände zu berücksichtigen, soweit sie den tatsächlichen Parteiwillen wiedergäben. Die Vertragsparteien hätten nach außen erkennbar einen körperschaftsteuerrechtlich wirksamen Ergebnisabführungsvertrag abschließen wollen. Deshalb sei der Vertrag dahingehend auszulegen, dass der Ergebnisabführungsvertrag für den Veranlagungszeitraum ab 01.01.2003 gelte und eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2007 habe. Die Vertragspartner hätten die anstehende Gesetzesänderung bei Abschluss ihres Vertrags versehentlich unberücksichtigt gelassen. Allgemeiner und für jeden Dritten unzweifelhaft erkennbarer Zweck eines Ergebnisabführungsvertrags sei die Anerkennung einer steuerrechtlichen Organschaft.
Durch Auslegung sei zu ermitteln, dass der Ergebnisabführungsvertrag mit dem Veranlagungszeitraum 2003 beginne und fünf Jahre bis zum 31.12.2007 dauere. Der Streitfall sei nicht mit dem vom Beklagten zitierten BFH-Urteil vom 28.11.2007 (I R 94/06, BFH/NV 2008, 1270) vergleichbar. In diesem Fall habe der Vertrag aufgrund eines Schreibfehlers eine Mindestlaufzeit von vier Jahren vorgesehen, also den steuerrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen. Im Streitfall dagegen habe...