vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 48/09)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifbegünstigung für Abfindung wegen Aufhebung eines Rechtsberatungsvertrags
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
- Eine Entschädigung liegt nicht vor, wenn und soweit die Ersatzleistung der Erfüllung oder dem Ausgleich des Interesses an der Erfüllung von Verträgen dient, die im laufenden Geschäftsverkehr geschlossen worden sind und sich unmittelbar auf den Geschäftsgegenstand des Stpfl. beziehen.
- Das gilt auch für die infolge Vertragsstörung im Rahmen des Erfüllungsinteresses geleisteten Zahlungen des Vertragsstörers einschließlich des entgangenen Gewinns.
- Schließt ein Rechtsanwalt mit einer GmbH einen Rechtsberatungsvertrag, aufgrund dessen er sich unter Aufrechterhaltung seiner Selbstständigkeit als Rechtsanwalt und Notar verpflichtet, die laufende Rechtberatung der GmbH zu übernehmen und wird dieser Vertrag später aufgrund einer Abfindungszahlung einvernehmlich aufgehoben und beendet, handelt es sich bei der Abfindungszahlung nicht um eine tarifbegünstigte Entschädigung.
Normenkette
EStG §§ 34, 24 Nr. 1 Buchst. a
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Entschädigung ermäßigt zu besteuern ist.
Die Kläger sind verheiratet und werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Rechtsanwalt und Notar selbständig tätig. Er erzielte aus seiner laufenden Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar folgende Umsätze: 1990 i.H.v. …… DM, 1991 i.H.v. …… DM, 1992 i.H.v. ……. DM, 1993 i.H.v. …… DM, 1994 i.H.v. …… DM, 1995 i.H.v. ……. DM, 1996 i.H.v. …… DM, 1997 i.H.v. ….. DM, 1998 i.H.v. …… DM, 1999 i.H.v. …… DM, 2000 i.H.v. …… DM und 2001 i.H.v. ……. DM. Im Streitjahr war der Kläger als Einzelanwalt tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1998 (EStG).
Bereits am ….schloss der Kläger mit der ….GmbH einen Rechtsberatungsvertrag ab. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Kläger, unter Aufrechterhaltung seiner Selbständigkeit als Rechtsanwalt und Notar die laufende Rechtsberatung der GmbH zu übernehmen. Als Gegenleistung zahlte die GmbH an den Kläger ein monatliches Honorar von 5.000 DM und sagte ihm für den Fall, dass er aus Gesundheitsgründen seine Beratungstätigkeit nicht ausüben könne oder dass der Beratungsvertrag ende, ein Versorgungsgeld in Höhe der Versorgungszusage zugunsten ihrer Geschäftsführer zu. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrags wird auf Bl….ff. der Gerichtsakte verwiesen. Mit Rechtsberatungsvertrag vom …..aktualisierten der Kläger und die GmbH den bisherigen Rechtsberatungsvertrag. Als Vergütung erhielt der Kläger nach diesem Vertrag von der GmbH nunmehr jährlich ein Beratungshonorar in Höhe von „netto 0,20 % des Planumsatzes” der GmbH gemäß der Erfolgsplanung für das jeweilige Geschäftsjahr. Darüber hinaus hielten die Beteiligten dieses Beratungsvertrags an der bereits vereinbarten Versorgungszusage zugunsten des Klägers fest. Der Vertrag hatte zudem eine feste Laufzeit bis zum ….... Danach verlängerte er sich jeweils um weitere 5 Kalenderjahre, wenn er nicht von einem der Vertragsbeteiligten gekündigt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrags wird auf Bl….ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Mit Schreiben vom … kündigte die GmbH den Beratungsvertrag vom …mit sofortiger Wirkung. Der Kläger wies die Kündigung zurück und bot gleichzeitig seine Leistung an. Das Landgericht … stellte in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die GmbH mit Urteil vom …. fest, dass der Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und der GmbH vom …rechtwirksam bestehe und durch die schriftliche Kündigung der GmbH vom … nicht beendet worden sei. Gegen dieses Urteil legte die GmbH beim Oberlandesgericht …. zum Az. ……. Berufung ein. Anschließend schlossen der Kläger und die GmbH am … einen außergerichtlichen Vergleich zur „Erledigung der rechtlichen Auseinandersetzungen betreffend den Beratungsvertrag und zur Beendigung der gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht ….. bzw. vor dem Oberlandesgericht ….”. In diesem Vergleich einigten sich der Kläger und die GmbH darauf, dass der Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und der GmbH mit Wirkung zum ….. einvernehmlich aufgehoben und beendet werde. Zur Abgeltung der dadurch dem Kläger entstehenden wirtschaftlichen Nachteile verpflichtete sich die GmbH an den Kläger einmalig eine Entschädigung (Abfindung) in Höhe von 1.700.000 DM zu zahlen. Ferner vereinbarten der Kläger und die GmbH, dass die Ruhegehaltszusage der GmbH ab 1. Januar 2012 monatlich 9.000 DM betrage. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl… der Gerichtsakte verwiesen. Nach Abschluss dieses außergerichtlichen Vergleichs zahlte die GmbH, wie vereinbart, an den Kläger 1.700.000 DM.
Mit Schreiben vom … übersandte der Kläger dem F...