vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 45/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertungsverfahren für Mastgesellschaften nach § 51a BewG
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einer BGB-Gesellschaft kann die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters beschränkt werden, sofern die Beschränkung für Dritte erkennbar ist.
- Zu den Anforderungen an eine Mastgesellschaft nach § 51a BewG.
- Bei einer Mastgesellschaft ist die Ermittlung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Ertragswert seiner Nutzungen aufgrund eines vergleichenden Verfahrens nicht durchführbar, weil dieses den Ertragswert der Nutzung der Viehhaltung nicht angemessen wiedergibt. Denn das Vergleichswertverfahren ist ein flächenbezogenes Ermittlungsverfahren, das bei nicht erfolgter landwirtschaftlicher Nutzung von Grund und Boden nicht anwendbar ist.
Normenkette
BewG §§ 51a, 37-38, 41
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung des Einheitswertes für den landwirtschaftlichen Betrieb einer Mastgesellschaft.
Die Klägerin wurde im Jahre 1998 gegründet und firmiert ausweislich des Gesellschaftsvertrages als L. ..........GbR mbH. Ihre Gesellschafter sind 4 Landwirte, die sich zu einer Schweinemastkooperation zusammengeschlossen haben. Wie es im Gesellschaftsvertrag heißt, gilt im Innenverhältnis als vereinbart, dass die Vertretungsbefugnis nach außen nur mit der Einschränkung ausgeübt werden darf, dass die Gesellschafter lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haftbar gemacht werden dürfen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet worden, bei jedem Rechtsgeschäft auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen. Jeder Gesellschafter hat 150 Vieheinheiten (VE) aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb in die Gesellschaft eingebracht. Ferner ist bereits im Gründungsvertrag vereinbart, dass die GbRmbH ein dort bezeichnetes 1,2 ha großes Grundstück erwirbt und mit einem Schweinemaststall bebaut. Das Grundstück liegt nicht weiter als 5 km von den Betrieben der Gesellschafter entfernt.
In der Folgezeit hat die Gesellschaft das Grundstück erworben, mit einem Maststall bebaut und anschließend den Mastbetrieb aufgenommen. Ausweislich ihrer Steuererklärung hat sie im Wirtschaftsjahr (Wj) 1999/2000 2.323 Stück Mastschweine aus zugekauften Läufern (schwere Ferkel zwischen 20 und 30 kg) gehalten.
Das Finanzamt hat die Gesellschaft als Personengesellschaft nach § 51 a Bewertungsgesetz (BewG) eingestuft und zunächst einen Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Januar 1999 für den landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 2.500 DM erlassen. Nach Aufnahme des Mastbetriebes hat es eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2001 durchgeführt und darin einen Einheitswert auf 134.800 DM erhöht. Der Wert wurde nicht nach dem vergleichenden Verfahren der §§ 37 – 41 BewG errechnet, sondern nach Maßgabe des Erlasses des Finanzministeriums Niedersachsen vom 26.06.1975 – S 3132 a – 1 – 34, Inf. 1975, 487. Dabei ist es von einem Tierbestand von 278 VE – pro Mastschwein 0,12 VE – ausgegangen und hat darauf entsprechend Abs. IV des Erlasses einen Ausgangswert von 500 DM pro VE angesetzt. Den so gefundenen Wert hat es wegen abweichender Grundsteuerbelastung um 3 v. H. ermäßigt.
Gegen die Wertfortschreibung hat die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der sie eine Herabsetzung des Einheitswertes erstrebt. Sie ist der Auffassung, dass das Finanzamt ein falsches Wertfindungsverfahren angewandt habe. Im Streitfall bestehe kein Anlass, von dem in § 37 Abs. 1 BewG als Regelverfahren vorgesehenen Vergleichsverfahren abzuweichen. Ein Vergleich sei möglich. Der Betrieb eines Schweinemaststalles gehöre zu den üblichen landwirtschaftlichen Produktionszweigen. Sie unterhalte keinen davon abweichenden Spezialbetrieb. Mit Urteil vom 14. Mai 2004 II R 50/01, BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818 habe der Bundesfinanzhof (BFH) das vergleichende Verfahren auf einen Betrieb angewandt, der außer einer Hofstelle nur über angepachtete Flächen verfügt habe. Obgleich er dabei der Hofstelle einen Vergleichswert von 0 DM zugeordnet habe, habe er daraus gleichwohl kein Hindernis für die Anwendung des vergleichenden Verfahrens im Übrigen gesehen. Der Einheitswert habe in jener Entscheidung daher nur aus dem Viehzuschlag bestanden. Die tragenden Gründe dieser Entscheidung mit seiner Anwendung des Vergleichswertverfahrens seien auch auf den Streitfall anzuwenden. Richtig sei, dass dann ein Zuschlag wegen übergroßer Viehhaltung anzubringen sei, der in seiner Höhe etwa dem vom Finanzamt angesetzten Ausgangswert entspreche. Dieser Zuschlag sei allerdings nach § 41 Abs. 2 a BewG zu halbieren. Damit werde ein Wert erreicht, der den aktuellen Erträgen ehr gerecht werde als der Wert des Finanzamts, der aus dem Jahre 1975 stamme und die tatsächlichen Erträge erheblich übersteige.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung de...