Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung von nicht direkt zurechenbaren Allgemeinkosten für inländische oder ausländische Einnahmen
Leitsatz (redaktionell)
- Ausgaben sind im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nur zu berücksichtigen, soweit sie mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen.
- Das gilt auch beim Zusammentreffen steuerpflichtiger inländischer Einkünfte mit ausländischen, nach einem DBA freizustellenden Einkünften eines unbeschränkt Stpfl.
- § 3c EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
- Der Anteil der als BA bei den inländischen Einkünften abziehbaren Gemeinkosten bemisst sich nach ihrem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen.
- Stehen Gemeinkosten sowohl mit inländischen steuerpflichtigen Einnahmen als auch mit steuerfreien ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang und ist eine direkte Zuordnung der Aufwendungen nicht möglich, sind die Aufwendungen nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Veranlassung durch die inländischen bzw. ausländischen Einnahmen zuzuordnen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1, §§ 44, 9 Abs. 1, § 3c
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von nicht direkt zurechenbaren Allgemeinkosten zu den inländischen (steuerpflichtigen) und ausländischen (steuerfreien) Einnahmen des Klägers.
Der Kläger ist als Discjockey und Musikproduzent selbstständig tätig. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger künstlerisch tätig ist und seine Einkünfte der Einkunftsart selbstständige Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz – EStG –) zuzuordnen sind. Der Kläger ist weltweit und überwiegend im Ausland tätig. Bei seinen Auftritten spielt er sowohl eigene als auch fremde Produktionen. Die Buchungen erfolgen regelmäßig über eine englische Managementagentur.
Bis zum Jahr 2000 wurden für den Kläger gewerbliche Einkünfte erklärt. Auch die im Ausland erzielten Einkünfte wurden in voller Höhe der deutschen Einkommensteuer unterworfen. Gezahlte Quellensteuern wurden nicht berücksichtigt.
Nach dem Wechsel des steuerlichen Beraters wurden für die Jahre ab 2001 erstmals Einkünfte aus selbstständiger, künstlerischer Tätigkeit erklärt und die im Ausland erzielten Einkünfte nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – von der deutschen Einkommensteuer freigestellt bzw. die ausländischen Quellensteuern angerechnet. Soweit die DBA's die sog. Freistellungsmethode vorsahen, wurden die diesbezüglichen ausländischen Einkünfte im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts berücksichtigt.
Die jeweils direkt zurechenbaren Betriebsausgaben wurden den inländischen steuerpflichtigen Einkünften bzw. den ausländischen steuerfreien Einkünften zugeordnet. Über die Zuordnung dieser direkt zurechenbaren Betriebsausgaben besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Die nicht direkt zurechenbaren Allgemeinkosten wurden in den Steuererklärungen für die Streitjahre unterschiedlich zugeordnet. Während in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 diese Betriebsausgaben vollständig nach dem Verhältnis der nach den steuerfreien zu den Gesamteinnahmen aufgeteilt und entsprechend zugeordnet wurden, bezeichnete der Kläger in den Einkommensteuererklärungen 2002 und 2003 einen Teil dieser Allgemeinkosten (Personalkosten, Raumkosten, Instandhaltung, Abschreibungen, Fahrzeugkosten usw.) als nur mittelbare Aufwendungen, die nach seiner Auffassung nicht den ausländischen Einkünften zugeordnet werden dürften. Die übrigen Allgemeinkosten ordnete er, wie in 2001, nach dem Verhältnis der Einnahmen den steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Einnahmen zu. Er vertrat dabei die Auffassung, dass nach § 3 c EStG nur diejenigen Aufwendungen die steuerfreien Einnahmen mindern dürften, die mit diesen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Diese „mittelbaren” Allgemeinkosten berücksichtigte der Kläger in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen inländischen steuerpflichtigen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Die Veranlagungen wurden zunächst antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Streitjahre vertrat der Prüfer die Auffassung, dass sämtliche Allgemeinkosten nach dem Verhältnis der Einnahmen auf die steuerpflichtigen und die steuerfreien Einkünfte aufzuteilen seien. § 3 c EStG sei in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Dies führte zu einer Erhöhung der (steuerpflichtigen) Einkünfte des Klägers für
2001 um 4.812,94 DM,
2002 um 15.546,88 Euro und für
2003 um 32.773,90 Euro.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.
Im Einspruchsverfahren berief sich der Kläger wiederum auf die Regelung in § 3c EStG und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Der Beklagte wies den Einspruch unter Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit des § 3c EStG und die ma...