vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an nicht ehelichen Partner gem. § 33a EStG
Leitsatz (redaktionell)
- I.R. des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG besteht eine generelle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers. Das beruht darauf, dass nach neuerer BFH-Rechtsprechung die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht mehr typisierend unterstellt werden kann.
- Die Erwerbsobliegenheit umfasst die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet.
- Bei einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit sind bei der Berechnung der den Unterhaltsaufwendungen gegenzurechnende Einkünfte die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 3
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011, 2012
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin des Klägers als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte. Er lebt seit Mai 2007 mit seiner Lebensgefährtin (C) in einem Haushalt.
Die in 1974 geborene C war von Mitte 2004 bis Mitte 2005 im Rahmen eines Zeitvertrages bei der Firma N angestellt und erzielte in 2004 einen Bruttoarbeitslohn von 19.984 € und Einkünfte i.H.v. 19.064 €.
Von 1. August 2005 bis 30. April 2008 erhielt C Leistungen nach dem SGB II, danach noch in Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger bis 31.12.2008. In der Zeit des Leistungsbezugs war C zeitweilig als Haushaltshilfe, u.a. bei dem Kläger, beschäftigt und erzielte so beispielsweise im April 2007 eine monatliches Arbeitseinkommen von 200 € sowie von Mai bis September 2007 ein monatliches Arbeitseinkommen von 400 €. Die Stellen waren C vom JobCenter vermittelt worden.
Über den 31.12.2008 hinaus erhielt C keine Leistungen nach SGB II. Ein Antrag auf Fortzahlung der Leistungen vom 25. November 2008 wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass C mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und dieser der Einkommensnachweispflicht nicht nachgekommen sei. In den Streitjahren erzielte C keine eigenen Einkünfte.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger Unterhaltsaufwendungen für C mit dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung geltend. Der Kläger wurde zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der erstmalige Bescheid für 2009 datiert vom 24. Februar 2011.
Nach Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 berücksichtigte der Beklagte die Unterhaltsaufwendungen nicht mehr als außergewöhnliche Belastung. Im Rahmen der Betriebsprüfung hatte der Kläger erklärt, dass C im streitigen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe unentgeltlich im Betrieb mitgeholfen und -vergleichbar mit einer Ehefrau- den Haushalt geführt. C selbst bestätigte, in den Streitjahren keine Einnahmen/Bezüge erzielt zu haben. Ihr Vermögen (Hausrat, PKW) gab sie mit rd. 6.000 € - 16.000 € an. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass Unterhaltsaufwendungen nicht zu berücksichtigen seien, da keine Gründe vorlägen, nach denen C keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, weshalb keine Hilfsbedürftigkeit vorliege. Die Grundsätze der ehelichen Rollenverteilung seien im Fall der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht einschlägig.
Der Beklagte erließ entsprechend der BP-Feststellungen geänderte Bescheide und berücksichtigte die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen. Gegen die Änderungsbescheide wandte sich der Kläger im Einspruchsverfahren.
Der Kläger vertrat die Auffassung, es habe für C keine gesetzliche Verpflichtung bestanden zu arbeiten und ein eigenes Einkommen zur erwirtschaften. Verfassungsrechtlich könne niemand gezwungen werden zu arbeiten. Indes habe der Staat die Pflicht zur Grundversorgung, die vorliegend der Kläger übernommen habe. Er habe seit 2009 den Lebensunterhalt wie auch die Krankenkassenbeiträge für C gezahlt. Im BMF-Schreiben vom 7.6.2010 sei die vom Beklagten herangezogene Erwerbspflicht nicht vorgesehen, auch der BFH sehe eine entsprechende Prüfung nur bei im Ausland lebenden und nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Familienangehörigen vor. Bei inländischen Angehörigen, die dem Grunde nach unterhaltsberechtigt sind, sei nach dem BFH-Urteil vom 18. Mai 2006, III R 26/05, die Erwerbsobliegenheit nicht (mehr) zu prüfen, sondern sei die Bedürftigkeit typisierend zu unterstellen.
Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück, weil der C zum Unterhalt bestimmte Mittel nicht mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Klägers gekürzt worden seien. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH setze der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen die Bedürftigkeit der unterstützten Person voraus. Die Bedürftigkeit sei indes entgege...