vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionsabzugsbetrag, Maßgebliche Gewinngrenze
Leitsatz (redaktionell)
- Bei Betrieben, die der selbstständigen Tätigkeit dienen und die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, lag die Gewinngrenze im Jahr 2009 bei 200.000 €.
- Für neu gegründete Betriebe galt die Gewinngrenze nicht.
- Bei PersG gebietet die betriebsbezogene Betrachtung, dass insoweit das Gesamthands- und das Sonderbetriebsvermögen zusammengefasst werden.
- Bei Einbringung eines Teilbetriebs mit Buchwerten ist von einer unveränderten Betriebsfortführung auszugehen.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1c
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit Sozietätsvertrag vom 1. September 2009 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Gesellschafter der Klägerin waren die Steuerberater A und B.
Die Gesellschafter der Klägerin waren zuvor Gesellschafter der Sozietät A, C & Kollegen (Sozietät). Mit Gesellschafterbeschluss vom 29. September 2009 wurde der Austritt der Gesellschafter der Klägerin aus der Sozietät mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 genehmigt. Gem. § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin wurden das bisher in der Steuerberaterabteilung der Sozietät befindliche Sachanlagevermögen, das sonstige Vermögen und der Mandantenstamm zum 1. November 2009 zu Buchwerten von der Klägerin übernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 1. September 2009 und den Gesellschafterbeschluss der Sozietät vom 29. September 2009 verwiesen.
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Gegenüber dem Beklagten erklärte sie für 2009 festzustellende Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von … EUR. Davon entfielen auf den Gesellschafter A … EUR und auf den Gesellschafter B … EUR. B hatte einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g EStG in Höhe von … EUR für die Anschaffung eines Pkw mit voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von … EUR als Sonderbetriebsausgaben abgezogen.
Der Beklagte folgte den Angaben über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 erklärungsgemäß. Der Bescheid stand gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Betriebsprüfung ging der Beklagte davon aus, dass die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c i.V.m. § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG 2009 festgelegte Gewinngrenze in Höhe von 200.000 EUR unter Berücksichtigung des Gewinns der Klägerin in der Zeit von November und Dezember 2009 von … EUR und Einbeziehung des Gewinns der Sozietät in der Zeit von Januar bis Oktober 2009 in Höhe von … EUR überschritten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung bei der Klägerin vom 19. Juli 2013 (…) verwiesen. Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2013 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen ohne Berücksichtigung des IAB fest. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihr habe es sich um eine Neugründung gehandelt. Daher dürfe bei der Bestimmung der Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c EStG i.V.m. § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG 2009 keine Zusammenrechnung des erzielten Gewinns mit dem der Sozietät erfolgen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gewinnanteil des Mitunternehmers B um den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von … EUR zu mindern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der IAB sei nicht zu berücksichtigen, weil die maßgebliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 EUR überschritten sei. Werde wie im Fall der Klägerin ein (Teil-)Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres zu Buchwerten übertragen, seien für die Bestimmung der Gewinngrenze des Betriebes nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c EStG der anteilige Gewinn oder Verlust des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers zusammenzufassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Investitionsabzugsbetrag ist nicht zu gewähren, weil die maßgebliche Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c i.V.m. § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG 2009 in Höhe von 200.000 EUR überschritten ist.
1. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden (IAB).
a) Dieser Abzugsbetrag kann neben weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen, nach Satz 2 Ziffer 1 der Regelung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Für das Streitjahr 2009 lag die Gewinngrenze ohne Berücksichtigung des IAB bei Betrieben, die wie der der Klägerin der selbständigen Arbeit dienen und die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gem. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c i.V.m. § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG 2009 bei 200.000 EUR. Für neu gegründete Betriebe galt die ...