(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung – §§ 2 bis 21 –)
2. |
der Richter der Freien und Hansestadt Hamburg, |
3. |
der in den hamburgischen Dienst abgeordneten Beamten, Richter und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen. |
(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
1. |
Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld – § 22 –), |
2. |
Auslagen für Reisen zur Einstellung vor der Ernennung (§ 23 Absatz 1), |
3. |
Auslagen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Prüfungsreisen (§ 23 Absätze 2 und 3), |
4. |
Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß (§ 23 Absatz 4). |
(3) Auf die Beamten und die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen der Kirchen und Religionsgesellschaften findet das Gesetz keine Anwendung.
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