(1) In diesem Kapitel werden die Mindestanforderungen für die folgenden in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten einer Zweigstelle aus einem Drittland festgelegt:

 

a)

alle in Anhang I Nummern 2 bis 6 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens, das als Kreditinstitut gelten würde oder die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre;

 

b)

die in Anhang I Nummer 1 dieser Richtlinie genannte Tätigkeit eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens.

 

(2) Übt ein in einem Drittland niedergelassenes Unternehmen Tätigkeiten aus und erbringt es Dienstleistungen, die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind, bzw. erbringt es Nebendienstleistungen wie die damit verbundene Entgegennahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der genannten Richtlinie, so fällt diese Unternehmen nicht in den Geltungsbereich des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.

 

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

 

1.

"Zweigstelle aus einem Drittland" eine Zweigstelle, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurde entweder von

 

a)

einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland für die Zwecke der Ausübung einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten; oder

 

b)

einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland;

 

2.

"Unternehmen an der Spitze" ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und eine Zweigstelle aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat errichtet hat sowie das zwischengeschaltete bzw. an der Spitze stehende Mutterunternehmen dieses Unternehmens.

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