Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.11.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 9 O 261/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 11.11.2015 auf 1.819.200 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Eigenantrag vom XX. XX. XXXX am XX. XX. XXXX eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unternehmer (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet). Er nimmt die Beklagte aufgrund behaupteter fehlerhafter Beratung über die Insolvenzreife der Schuldnerin auf Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Der Geschäftsführer der Schuldnerin beauftragte die Beklagte unter anderem mit der Erstellung des Jahresabschlusses zum XX. XX. XXXX. Nach entsprechenden Abschlussarbeiten im Juli und August erstellte die Beklagte am 09.11. ihren "Bericht zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom XX. XX. XXXX - XX. XX. XXXX", der nach den Grundsätzen der Fortführung der Unternehmenstätigkeit angefertigt wurde. Darin ist für das Geschäftsjahr ein Jahresüberschuss von 50.600 EUR gegenüber einem Jahresüberschuss von 81.000 EUR für ermittelt.
Nachdem der Kläger am XX. XX. XXXX zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt worden war, zeigte er mit Schreiben vom XX. XX. XXXX - beim Insolvenzgericht eingegangen am XX. XX. XXXX - Masseunzulänglichkeit an. Mit Schreiben vom XX. XX. XXXX teilte er der Beklagten mit, ihm seien Anhaltspunkte für Ansprüche gegen die Beklagte auf Ersatz von Insolvenzverschleppungsschäden bekannt geworden; zudem erbat er eine Erklärung zur Verjährungshemmung bis zum XX. XX. XXXX. Die Beklagte wies mit Anwaltsschreiben vom XX. XX. XXXX Schadensersatzansprüche zurück und lehnte eine Verjährungsverzichtserklärung ab.
In dem gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin und andere geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurde ein Gutachten der M. H. und P. erstellt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage F 2 [Anlagenband II]).
Durch Urteil der Wirtschaftsstrafkammer des LG Saarbrücken vom 4.3.2014 wurde der Geschäftsführer der Schuldnerin aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht und Betruges in 12 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten mit Bewährung verurteilt (Az. 2 KLs 14/13). Nach den Urteilsfeststellungen hatte er spätestens im August von der Insolvenzreife der Schuldnerin Kenntnis.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ein umfassendes Dauermandat zur Betreuung der Schuldnerin gehabt. Entgegen dem Bericht der Beklagten sei die Schuldnerin am XX. XX. XXXX insolvenzreif gewesen. Die Insolvenzreife der Schuldnerin hätte die Beklagte bei pflichtgemäßem Vorgehen erkennen können und müssen. Nach dem Gutachten der GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom XX. XX. XXXX hätten am XX. XX. XXXX die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von 3.046.102,03 EUR die verfügbaren Finanzmittel von 1.428.584,91 EUR überstiegen, so dass eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von 1.617.517,12 EUR vorgelegen habe. Ferner sei die Schuldnerin am XX. XX. XXXX in Höhe eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages von 2.157.874,24 EUR verschuldet gewesen. In dem von der Beklagten erstellten Jahresabschluss für seien die in Ausführung befindlichen Bauaufträge mit 6.012.509 EUR und damit in Höhe von 1.444.984 EUR zu hoch bewertet worden. Außerdem sei in dem Bericht der Beklagten vom 09.11. kein Rückstellungsbedarf für verschiedene Bauvorhaben in Höhe von 1.082.053 EUR ausgewiesen gewesen. Unter Berücksichtigung von Steuererstattungsansprüchen für in Höhe von 59.418,01 EUR- des Stammkapitals von 25.564,59 EUR und eines Gewinnvortrags von 233.551,31 EUR habe sich zum XX. XX. XXXX bei Ansatz von Liquidationswerten ein Fehlbetrag von 2.157.874,24 EUR ergeben. Die Überschuldung habe ununterbrochen bis zum Eigenantrag vom 29.01., bei Gericht eingegangen am XX. XX. XXXX, fortbestanden. Auf Grund eines Gesamtvermögensvergleichs ergebe sich für den Zeitraum vom 22.09. bis zum 29.01. ein ersatzfähiger Insolvenzverschleppungsschaden der Schuldnerin in Höhe von rund 4,5 Mio. EUR. Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin seien vom 01.09. bis zum Insolvenzantrag am 29.01. von 4.899,862,91 EUR auf mindestens 5.977.768,91 EUR gestiegen. Selbst wenn der Schuldnerin im Verhältnis zur Beklagten ein Mitverschulden angerechnet werden sollte, ...