rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstellung eines Börsenbriefes als schriftstellerische Betätigung Einkünftequalifikation im ESt-Bescheid ohne steuerliche Belastung - nicht gesondert anfechtbar
Leitsatz (redaktionell)
Die Erstellung eines Börsenbriefes auf der Grundlage der technischen Aktien- und Devisenmarktanalyse und der anschließende Selbstvertrieb des Börsenbriefes an Abonnenten über das Internet sind als schriftstellerische Betätigung im Sinne des § 18 EStG zu qualifizieren, wenn kein Zusammenhang zum Vertrieb von Finanzprodukten besteht.
Die Einkünftequalifikation im ESt-Bescheid ist, sofern sich für den Steuerpflichtigen keine steuerliche Belastung ergibt, mangels Beschwer nicht gesondert anfechtbar. Etwas anderes folgt auch nicht mittelbar aus dem Urteil des BFH vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BStBl II 2004, 901 zu § 35b Abs. 1 GewStG.
Normenkette
EStG § 18; AO § 157 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2; GewStG § 35b Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten inhaltlich über die Frage, ob der Kläger gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt.
Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann. Nach Abschluss seiner Berufsausbildung arbeitete er zunächst in der Auslandsabteilung eines Kreditinstituts und war später als Devisenhändler und Devisenmakler tätig. Anschließend arbeitete er teilweise selbständig als Finanzierungsberater und Kapitalanlagevermittler, was sich jedoch als wirtschaftlich nicht erfolgversprechend herausstellte. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit verfolgt er eine neue Geschäftsidee. Er konzipiert nunmehr im Wege der technischen Analyse von Aktien- und Devisenmarktdaten Kapitalanlageinformationen und stellt diese in Gestalt eines abonnierbaren Börsenbriefes in das Internet. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung stammen seine Einnahmen im Streitzeitraum nahezu ausschließlich aus dem Vertrieb des Börsenbriefes. Er habe aktuell etwa ... Kunden, welche monatlich 30 € für den Bezug des Börsenbriefes zahlen. Bis vor drei Jahren habe er auch noch Seminare für seine Abo-Kunden veranstaltet. Diese Aktivität habe er jedoch eingestellt, da sie den Vertrieb des Börsenbriefs nicht gefördert hätten. Wegen der näheren Einzelheiten seines Lebenslaufes und seines Geschäftsmodells wird auf den Inhalt der von ihm unterhaltenen Internetseite ... verwiesen.
Mit Schreiben vom 31. März 2003 beantragte der Kläger gegenüber dem seinerzeit örtlich zuständigen Finanzamt ... die "Befreiung von der Gewerbesteuer". Zur Begründung machte er geltend, er betreibe ein qualitativ hochwertiges Research, so dass er als beratender Betriebs- oder Volkswirt bzw. als ähnlicher Berufsträger einzustufen sei. Das Finanzamt ... ging davon aus, dass der Kläger als sogen. Finanzmarktanalyst tätig sei und lehnte den Antrag unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. September 1988 III R 58/85, BStBl II 1989, 24 ab. Die Einkünfte des Klägers wurden auch vom beklagten Finanzamt (FA) durchgängig als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Der Kläger erhob Einspruch gegen die Einkommensteuer (ESt-) bescheide 2003 und 2004 sowie gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB) 2004 und stellte Anträge auf Änderung der noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide betreffend die ESt 2002 und den GewStMB 2003.
Das FA lehnte die Änderungsanträge als unbegründet ab und wies die dagegen erhobenen Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 1. Februar 2006 zurück. Die Einsprüche gegen die ESt-Bescheide 2003 und 2004 sowie gegen den Bescheid über den GewStMB 2004 wies es ebenfalls mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 zurück. Auf den Inhalt der vorgenannten Einspruchsentscheidungen wird verwiesen.
Mit der am 25. Februar 2006 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Qualifizierung seiner Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und stellt dabei maßgeblich auf seine autodidaktisch erworbene besondere Qualifikation auf dem Gebiet der Volkswirtschaft ab, welche von international tätigen, renommierten Finanzmarktforschern anerkannt sei. Falls er nicht als beratender Volkswirt einzustufen sei, müsse er zumindest als Fachjournalist auf dem Gebiet des Börsenwesens anerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
das Finanzamt unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit umqualifiziert werden in solche aus freiberuflicher Tätigkeit;
den Einkommensteuerbescheid 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass die darin aufgeführten Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit umqualifiziert werden in solche aus freiberuflicher Tätigkeit;
den Einkommensteuerbescheid 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass die darin enthaltenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden in solche aus freiberuflicher Tätigkeit;
das Fin...