Rz. 33
§ 188 BGB Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Rz. 34
Tagesfristen enden wie alle Fristen grundsätzlich mit dem Ablauf eines Tages (vgl. Rz. 12). Zu diesen Fristen gehört als gesetzliche Frist die Schonfrist nach § 240 Abs. 3. Wochen- und Monatsfristen enden bei normalem Fristbeginn (Tag des maßgebenden Ereignisses wird nicht mitgerechnet) wie folgt:
- Nach Wochen zählende Fristen enden mit Ablauf des Tages, der in seiner Benennung dem nicht mitgezählten Anfangstag entspricht. Wird z. B. im Lauf eines Mittwochs eine Frist von 2 Wochen gesetzt, so endet die Frist am übernächsten Mittwoch um 24 Uhr. Wochenfristen sind z. B. die Aufnahmefrist für eidesstattliche Versicherungen nach § 95 Abs. 3 S. 1 AO, die Bekanntgabefrist nach § 122 Abs. 4 S. 3 AO, die Vollstreckungsfrist nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO und die Erklärungsfrist des Drittschuldners.
- Nach Monaten zählende Fristen enden mit Ablauf des Tages, der in seiner Zahl dem nicht mitgerechneten Anfangstag entspricht. Wird z. B. ein ESt-Bescheid am 25.4. bekanntgegeben, so enden die Fristen für die Abschlusszahlung und die Einlegung eines Einspruchs am 25.5. um 24 Uhr. Fehlt im letzten Monat der Frist der nach der Zahl bestimmte Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Eine am 31.5. anlaufende Frist von 1 Monat endet also am 30.6. Bei mehrmonatigen Fristen ist die Tatsache, dass in einem der Zwischenmonate der letzte Tag fehlt, bedeutungslos. Eine am 31.12. gesetzte Frist von 2 Monaten endet also am 28. bzw. 29.2. um 24 Uhr. Die in der Praxis häufig anzutreffende Gleichstellung der Frist von einem Monat mit einer solchen von 4 Wochen ist falsch.
Bei abweichendem Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB (Tag des maßgebenden Ereignisses wird nicht mitgerechnet) verschiebt sich der Fristablauf gegenüber den Fällen des normalen Fristbeginns um einen Tag. Eine Frist von 6 Monaten ab Jahresbeginn endet danach am 30.6., eine am 1.1. geborene Person vollendet jeweils am 31.12. um 24 Uhr ein Lebensjahr.