Rz. 78

Die Dauer der Unterbrechung der Verjährungsfrist ist in Abs. 2 geregelt. Der Absatz ist durch Gesetz v. 23.6.2017[1] neu gefasst worden. Dabei ist im Interesse der besseren Übersichtlichkeit die Dauer der Unterbrechung in Abs. 2 neu gegliedert worden. Die Tatbestände des Abs. 2 S. 1 knüpfen unmittelbar an die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 an. Eine sachliche Änderung war mit dieser Überarbeitung des Abs. 2 nicht verbunden (Rz. 3). Die Erstreckung auch auf § 210 InsO mit dem JStG 2020[2] folgt der gleichzeitigen Ausweitung der Unterbrechungstatbestände in Abs. 1 S. 1 Nr. 5.

 

Rz. 79

Bei der Frage, wann nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist eine neue Frist zu laufen beginnt, ist zu unterscheiden zwischen Unterbrechungshandlungen, die auf eine bestimmte Dauer angelegt sind, und punktuellen Unterbrechungshandlungen. Sind Unterbrechungshandlungen auf eine bestimmte Dauer angelegt, beginnt der Lauf der neuen Verjährungsfrist nicht schon nach dem Ende des Jahres, in dem die Handlung vorgenommen wurde. Vielmehr tritt eine Anlaufhemmung bis zum Ende der Wirkungen der Unterbrechungshandlung ein.[3] Bei den punktuellen Unterbrechungshandlungen des Abs. 1 Nr. 7, 8 fehlt eine solche Anlaufhemmung. Insoweit besteht keine durch Analogie zu schließende Regelungslücke.[4] Die neue Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die punktuelle Handlung vorgenommen wurde (Abs. 3).

[1] StUmgBG, BGBl I 2017, 1682.
[2] Jahressteuergesetz v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[4] Baum, in eKommentar AO, § 231 Rz. 33.1.

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