Rz. 6
Die verletzte Rechtsnorm muss zum Bundesrecht gehören; das sind
- das Grundgesetz; insbes. der Gleichheitssatz, das Rechtsstaatsprinzip sowie die daraus abgeleiteten Prinzipien des Vertrauensschutzes, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, der Verhältnismäßigkeit usw.
- die vom Bundesgesetzgeber aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz verabschiedeten (förmlichen) Bundesgesetze;
- Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestags, soweit es als Bundesrecht nach Art. 124, 125 GG fortgilt;
- Rechtsverordnungen des Bundes;
- autonome Satzungen von dem Bund eingeordneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
- Gewohnheitsrecht, soweit es in der Bundesrepublik gilt; Bestehen und Ausmaß sind vom BFH festzustellen;
- allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Lückenausfüllung herangezogen werden, soweit sie dem Bundesrecht zuzuordnen sind;
- Völkerrecht;
- Gemeinschaftsrecht, supranationales Recht, soweit es unmittelbare Geltung in der Bundesrepublik hat. Für die Anwendung von Gemeinschaftsrecht auf den jeweiligen Sachverhalt ist nicht der EuGH, sondern das nationale Gericht zuständig.
- Hier ist allerdings das Auslegungsmonopol des EuGH zu beachten. Verordnungen sind unmittelbar in jedem Mitgliedstaat verbindlich. Richtlinien haben keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten. Jedoch kann sich der Einzelne in bestimmten Fällen, z. B. bei nicht fristgerechter Umsetzung, unmittelbar auf sie berufen. Insoweit handelt es sich um Bundesrecht. Bei Zweifeln über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht hat der BFH allerdings eine Entscheidung des EuGH einzuholen. Der BFH entscheidet jedoch selbst, ob die Rechtsfrage zweifelhaft oder eindeutig ist;
- Recht der ehemaligen DDR;
- im Einigungsvertrag enthaltene Rechtsnormen.
Rz. 7
Kein Bundesrecht ist ausländisches Recht. Dessen Feststellung und Auslegung obliegen grundsätzlich dem FG.Feststellungen zum Inhalt ausländischen Rechts werden revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen behandelt.
Irrevisibles Landesrecht (s. aber Rz. 10) sind Rechtsverordnungen der Landesregierungen und autonome Satzungen landesrechtlicher öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Die Feststellung zum Gegenstand und Inhalt des irrevisiblen Rechts obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz.
Rz. 8
Der BFH hat jedoch zu prüfen, ob die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften durch das FG mit höherrangigem Recht (Bundesrecht) übereinstimmt und ob die Auslegung bundesrechtlichen Auslegungsregeln entspricht und gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
Ebenso revisibel ist die Verletzung der Denkgesetze und Fehler bei der Anwendung allgemeiner Grundsätze (z. B. Verwirkung, Treu und Glauben) bei der Anwendung des Landesrechts.
Rz. 9
Eine landesrechtliche Rechtsverordnung ist auch dann nicht revisibel, wenn sie ihre Grundlage im Bundesrecht hat. Hat das FG Feststellungen zu nicht revisiblem Landesrecht getroffen und hieraus Schlüsse im Hinblick auf die Anwendung von Bundesrecht getroffen, ist die Entscheidung revisibel.