Rz. 10
Das Recht, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO für zur Vertretung berufene Geschäftsführer. Unerheblich ist die Geschäftsführungsbefugnis oder die Stellung als Feststellungsbeteiligter.
Die Berufung erfolgt durch zivilrechtlichen Vertrag bzw. tritt als Rechtsfolge der geschlossenen Verträge nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB oder HGB ein, wenn es sich bei dem Zusammenschluss um eine der dort geregelten Gesellschaftsformen handelt und keine ausdrückliche Regelung im Vertrag getroffen worden ist.
Rz. 10a
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach den §§ 705ff. BGB, die im finanzgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähig ist (§ 57 FGO Rz. 29), bei der aber im Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Vertretung getroffen ist, besteht demgemäß die Gesamtvertretungsbefugnis sämtlicher Gesellschafter nach §§ 709, 714 BGB. Die Gesamtheit aller Gesellschafter ist als zur Vertretung berufener Geschäftsführer i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 1 FGO anzusehen. Sinn und Zweck des § 48 FGO machen ein von den Gesellschaftern der GbR abgeleitetes, die gerichtliche Vertretung umfassendes Vertretungsrecht nicht erforderlich, auch nicht prozessökonomische Gründe bei "Publikumsgesellschaften".
Rz. 10b
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist die Beteiligungsfähigkeit auch hinsichtlich eines einheitlichen Feststellungsbescheids nicht gegeben. Ein Geschäftsführer ist für die Innengesellschaft nicht vorhanden, sodass § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO keine Anwendung findet. Damit ist der Inhaber des Handelsgeschäfts nicht der zur Vertretung berufene Geschäftsführer der stillen Gesellschaft. Die Klagebefugnis hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheids steht dem Inhaber des Handelsgeschäfts und jedem atypisch stillen Gesellschafter zu, sofern keine vertragliche Regelung getroffen worden ist oder ein Klagebevollmächtigter nach § 48 Abs. 2 FGO (Rz. 21ff.) nicht vorhanden ist. Jedem Feststellungsbeteiligten steht nur die individuelle Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3–5 FGO (Rz. 30) zu.
Rz. 10c
Bei einer Bruchteilsgemeinschaft i. S. v. § 741 BGB, z. B. einer Grundstücksgemeinschaft, ist die Beteiligungsfähigkeit gegeben. Die Klagebefugnis wird auch hier durch § 48 FGO eingeschränkt. Allerdings folgt aus der gesetzlich vorgesehenen gemeinschaftlichen Geschäftsführung nach § 744 Abs. 1 BGB keine Vertretungsbefugnis und demgemäß keine Geschäftsführerbestellung i. S. v. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, sodass also regelmäßig alle Gemeinschafter klagebefugt sind (Rz. 10a) und nicht die Gemeinschaft selbst (Rz. 2a, 28).
Rz. 10d
Verstirbt ein klagebefugter Feststellungsbeteiligter, so geht die Klagebefugnis auf seine Erben über (Rz. 32). Für eine Miterbengemeinschaft am Anteil eines Feststellungsbeteiligten ergibt sich die Klagebefugnis intern selbst wieder nach § 48 FGO. Die Klagebefugnis steht dabei regelmäßig allen Miterben zu (Rz. 10a). Dies hat zur Folge, dass im Fall der Klage nicht aller Miterben die übrigen Miterben zu dem Verfahren notwendig beizuladen sind.