0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Norm ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Neugliederung der Organe der Landesverbände führte mit Art. 1 Nr. 125 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung ab 1.1.1996 zu einer Neufassung. Ziel der Neuorganisation war die Stärkung der Handlungsfähigkeit der in der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Verwaltungsträger (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 108 E-GSG, S. 94, und zu Art. 3 Nr. 2 E-GSG, BT-Drs. 12/3608 S. 128).
Rz. 1a
Durch Art. 1 Nr. 14a des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) wurde Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung zum 26.3.2024 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt Bildung, Wahl und Aufgaben des Verwaltungsrates der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen. Das Selbstverwaltungsorgan ist wie der Verwaltungsrat der gesetzlichen Krankenkassen organisiert. Seine Bildung ist zwingend vorgeschrieben. Einzelheiten enthält die Satzung des Landesverbandes.
2 Rechtspraxis
2.1 Bildung des Verwaltungsrats (Abs. 1)
Rz. 3
Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sind, wie die Krankenkassen selbst, Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. §§ 4 Abs. 1, 207 Abs. 1 Satz 2). Als Selbstverwaltungsorgan wird daher wie bei den Krankenkassen ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzung (vgl. § 210 Abs. 1) gebildet (Satz 1). Die Bildung eines Verwaltungsrates ist zwingend. Die Satzung des jeweiligen Landesverbandes bestimmt die Zahl und das Verfahren zur Wahl der Mitglieder (§ 210 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2).
Rz. 3a
Das Organ hat höchstens 30 Mitglieder (Satz 2). Diese Zahl darf von der Satzung nicht überschritten werden. Eine Mindestzahl ist nicht vorgeschrieben.
Rz. 3b
Im Verwaltungsrat müssen alle Mitglieder des Landesverbandes vertreten sein (Satz 3). Die Einschränkung "soweit möglich" berücksichtigt, dass ein Landesverband mehr Mitglieder hat als Sitze, die nach der Satzung besetzt werden können. Danach ist die Wahl eines zweiten Mitglieds aus derselben Krankenkasse erst dann möglich, wenn die anderen Mitgliedskassen bereits mit einem Mitglied vertreten sind.
2.2 Zusammensetzung (Abs. 2)
Rz. 4
Der Verwaltungsrat besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (Satz 1). Daraus folgt, dass die Pflicht zur Vertretung für jede Mitgliedskasse mindestens einen Versicherten- und einen Arbeitgebervertreter umfasst. Weitere Einzelheiten und ggf. eine abweichende Zusammensetzung regelt die Satzung.
Rz. 4a
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden getrennt nach den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber gewählt (Satz 2). Das Verfahren regelt die Satzung des Landesverbandes.
Rz. 5
Durch den Verweis auf § 44 Abs. 4 SGB IVkann jeder Landesverband in seiner Satzung eine andere als die hälftige Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestimmen (Satz 3). Erforderlich ist dafür ein Beschluss mit den Stimmen von mehr als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Damit ist die Möglichkeit geschaffen worden, vom Grundsatz der paritätischen Besetzung abzuweichen. Allerdings muss mindestens die Hälfte der Mitglieder aus Versichertenvertretern bestehen. Die veränderte Zusammensetzung wird von der nächsten Wahlperiode an wirksam.
2.3 Wahl (Abs. 3)
Rz. 6
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats obliegt dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen. Nach Abs. 2 Satz 2 wählen die Versicherten die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber die Vertreter der Arbeitgeber. Es findet also keine Urwahl statt. Wählbar sind nur die Mitglieder der Verwaltungsräte der Mitgliedskassen, sodass die Mitglieder der Verwaltungsräte der Landesverbände nur aus Mitgliedern der Verwaltungsräte der Mitgliedskassen bestehen.
Rz. 7
Das Wahlverfahren richtet sich nach der Satzung des Landesverbandes (§ 210 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2). Diese kann eine Wahlversammlung vorsehen, in der alle Mitgliedskassen vertreten sind. Listenwahlen sind möglich.
Rz. 8
Eine ersatzweise Berufung durch die Aufsicht, wie sie für die Krankenkassen vorgesehen ist (§ 46 Abs. 3 SGB IV), ist nicht möglich. Da der Verwaltungsrat zwingend vorgeschrieben ist, wird die Aufsichtsbehörde bei einem rechtswidrigen Zustand mit den Mitteln der Rechtsaufsicht einschreiten.
2.4 Aufgaben und anzuwendende Vorschriften (Abs. 4)
Rz. 9
Die Aufgaben des Verwaltungsrates ergeben sich aus § 197 (Satz 1). Dazu gehören
- die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- den Vorstand zu überwachen,
- alle Entscheidungen zu treffen, die für den Landesverband von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- den Haushaltsplan festzustellen,
- über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- den Landesverband gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- über die freiwillige Vereinigung mit anderen Landesverb...