0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 1 Nr. 159, Art. 46 Abs. 8 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde der bisherige Wortlaut der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 zu Abs. 1 und Abs. 2 bis 4 wurden angefügt. Mit Art. 2 Nr. 29a, Art. 46 Abs. 10 GKV-WSG wird die Vorschrift zum 1.1.2009 dahingehend geändert, dass Abs. 2 zu Abs. 1 und ein neuer Abs. 2 eingefügt wird.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift des § 241 knüpft an § 385 Abs. 1 Nr. 1 RVO an. Sie enthält, obwohl sie sich nach der Überschrift allein mit dem allgemeinen Beitragssatz befasst, grundlegende Bestimmungen über Beitragssätze und die Beitragsbemessung. Die Regelungen des § 241 gelten für alle Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen, für die nach dem KVLG 1989 Besonderheiten bestehen.
Rz. 1b
Die Krankenkassen hatten bislang die Befugnis und die Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Aufstellung ihres Haushaltsplans ihren Krankenversicherungsbeitrag festzusetzen. Der Beitragssatz und die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bestimmten im Wesentlichen die Höhe der Einnahmen der Krankenkasse, aus denen die Leistungen der Versicherten und sonstige Ausgaben finanziert werden mussten. Dies führte je nach Versichertenstruktur zu unterschiedlichen Beitragssätzen. Ab 2009 soll der maßgebliche allgemeine und auch der ermäßigte Beitragssatz (§ 243) bundeseinheitlich durch die Bundesregierung festgelegt wird. Mit dem GKV-WSG werden mit der Anfügung der Abs. 2 bis 4 die Voraussetzungen für die Vorarbeiten dafür geschaffen.
2 Rechtspraxis
2.1 Satzungsmäßige Beitragssätze (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 2
Aus der Bestimmung, dass Beiträge nach einem Hundertstel der beitragspflichtigen Einnahmen zu erheben sind, folgt, dass die Satzung als notwendigen Inhalt (vgl. Komm. zu § 194) (Beitrags-)Prozentsätze festzulegen hat. Neben dem allgemeinen Beitragssatz sind auch der erhöhte und ermäßigte Beitragssatz durch die Satzung festzulegen, obwohl §§ 242, 243 dies nicht nochmals ausdrücklich verlangen. Jede Änderung der Beitragssätze bedarf einer Änderung der Satzung und deren Genehmigung. Die Höhe der Beitragssätze ist nach Haushaltsgrundsätzen unter Berücksichtigung des § 220 und der §§ 241 bis 243 kalkulatorisch zu ermitteln. Die gesetzlich vorgeschriebenen Absenkungen der Beitragssätze nach der Satzung durch das BeitragsentlastungsG v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) zum 1.1.1997 und durch das GKV–Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) nach § 241a Abs. 1 zum 1.7.2005 stellten demgegenüber eher Ausnahmefälle dar, die auch keiner konstitutiven Satzungsänderung bedurften.
Rz. 3
Für den Fall einer dringend notwendigen Erhöhung der Beiträge sieht § 220 Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit der Erhöhung der Beitragssätze durch Beschluss des Vorstandes oder durch die Aufsichtsbehörde vor. Obwohl seit dem 1.1.1996 der Vorstand einer Krankenkasse vom Verwaltungsrat zu wählen ist und den oder die Geschäftsführer ersetzt (vgl. § 35a SGB IV), ist die Kompetenz für Beitragssatzerhöhungen bis zur satzungsmäßigen Neuregelung beim Vorstand verblieben, so dass davon auszugehen ist, dass nunmehr der Vorstand gemäß § 35a SGB IV durch Beschluss die Beitragssätze erhöhen kann. Die Beitragserhöhung wird aber erst mit der Erteilung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirksam. Rückwirkende Beitragssatzerhöhungen sind unzulässig (vgl. LSG NRW, Urteil v. 12.6.1991, L 11 Kr 41/90, Breithaupt 1992 S. 187).
Rz. 4
Mit der Bestimmung des Beitrages zur Krankenversicherung nach Beitragssatz und beitragspflichtigen Einnahmen wird auch klargestellt, dass Beitragsabstufungen nach dem versicherten Risiko oder dem Leistungsinhalt nicht zulässig sind, soweit nicht der Krankengeldanspruch oder dessen Beginn nach den §§ 242, 243 andere Beitragssätze zulassen und verlangen. Die Regelung über die Unzulässigkeit der Beitragsabstufungen nach § 243 Abs. 2 Satz 2 hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung. Auch soweit Beitragsklassen (§ 240 Abs. 5) zugelassen sind, ist diesen der entsprechende Beitragssatz zur Bestimmung des Klassenbeitrags zugrunde zu legen.
Rz. 5
Aus der Festsetzung des Beitragssatzes in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse folgt, dass in der Krankenversicherung anders als in der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Beitragssatz je nach Krankenkassenmitgliedschaft unterschiedlich hoch sein kann. Die daraus entstehende unterschiedliche Höhe des tatsächlichen Beitrags verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), auch soweit die Krankenkassenmitgliedschaft durch gesetzliche Zuweisung erfolgte (BVerfG, Beschluss v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85, Die Beiträge 1994 S. 405). Die Beitragsfestsetzung durch die Satzung kann nicht unmittelbar angegriffen werden (keine abstrakte Normenkontrolle). Die vermeintlich rechtswidrige Höhe...