Rz. 57

[Autor/Stand] Nach der Rechtsprechung des RFH zu § 2 BewG[2], der der BFH gefolgt ist[3], versteht man unter einer wirtschaftlichen Einheit entweder ein Einzelwirtschaftsgut, das für sich allein im Wirtschaftsleben ein Eigendasein führt, oder die Verbindung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer Sachgesamtheit, die regelmäßig einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dient.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse konnte das Gesetz keine brauchbare Definition der wirtschaftlichen Einheit geben. § 2 Abs. 1 BewG beschränkt sich deshalb darauf, einige Abgrenzungsmerkmale zu nennen. Danach ist in erster Linie die Verkehrsanschauung entscheidend; zu berücksichtigen sind aber auch die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Wirtschaftsgüter.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Die vorgenannten Abgrenzungsmerkmale zeigen, dass für die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit teils objektive und teils subjektive Momente maßgebend sein können. Verkehrsanschauung, örtliche Gewohnheit und wirtschaftliche Zusammengehörigkeit sind objektive Abgrenzungsmerkmale; insb. die Zweckbestimmung, die vom Willen des Eigentümers abhängt, ist ein subjektives Abgrenzungsmerkmal, aber auch die tatsächliche Übung kann von subjektiven Umständen bestimmt sein. Bei subjektiven Abgrenzungsmerkmalen ist nicht der behauptete innere Wille maßgebend, sondern es kommt darauf an, wie der Wille in die Tat umgesetzt wird.[6] Stehen objektive und subjektive Abgrenzungsmerkmale im Widerspruch, so ist die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit auf die objektiven Merkmale zu stützen.[7]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[2] RFH v. 22.11.1934 – III A 176 u. 247/34, RStBl. 1935, 109.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge