Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 41
Der Zweck des Zusammenschlusses von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung erfordert, dass die Mitglieder der Gemeinschaft die ihnen je nach dem Umfang ihrer regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche nach § 51 Abs. 1a BewG zustehende Möglichkeit zur Tiererzeugung oder Tierhaltung ganz oder teilweise auf die Gemeinschaft, Gesellschaft oder den Verein übertragen (§ 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BewG). Damit geht die zunächst dem einzelnen Mitglied nach der Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche zustehende Berechtigung, eine entsprechende Anzahl von Vieheinheiten als zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörig zu behandeln, auf die Gemeinschaft über.
Rz. 42
Darüber hinaus dürfen die Einzelbetriebe der Mitglieder nach § 51a Abs. 1 Nr. 3 BewG nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Tierhaltungsgemeinschaft entfernt liegen. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zwischen der Produktionsstätte der Tierhaltungsgemeinschaft und der HofsteIle des Betriebs des einzelnen Mitglieds zu bemessen. Durch diese Vorschrift sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden und der Einzugsbereich der Gemeinschaft räumlich in Grenzen gehalten werden. Unabhängig von der eindeutigen gesetzlichen Regelung im § 51a BewG tendiert der BFH bei der Zuordnung von Flächen zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allerdings dazu, größere Entfernungen für unschädlich zu halten. Er zieht die absolute Grenze hier inzwischen bei einer Entfernung von 100 km. Die entsprechende Entscheidung ist jedoch nicht zu Tierhaltungsgemeinschaften, sondern zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ergangen. Bisher gibt es keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine Anpassung des § 51a Abs. 1 Nr. 3 BewG an die neue Rechtsprechung in Erwägung zieht.
Rz. 43
Der Anwendung des § 51a BewG steht es nach Abs. 2 der Vorschrift nicht entgegen, wenn die Genossenschaft, die Gesellschaft oder der Verein die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreibt. Eine Tierhaltungsgemeinschaft in Form einer KG kann nach Auffassung des FG Niedersachsen auch dann vorliegen, wenn die beteiligten Landwirte zugleich Gesellschafter einer personenidentischen GbR sind, der sie ihren Grund und Boden zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen haben und die nicht an der KG beteiligte GbR mit Zustimmung der Gesellschafter ausreichend Vieheinheiten auf die KG überträgt.
Rz. 44– 46
Einstweilen frei.