Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 16
Bis zum Wegfall der Vermögensteuer ab dem 1.1.1997 und bis zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab dem 1.1.1996 (vgl. §§ 138 ff. BewG) hat die Vorschrift des § 126 Abs. 2 BewG insbesondere für die vorgenannten Steuerarten große Bedeutung gehabt.
Rz. 17
Bis zu den vorgenannten Zeitpunkten konnte der Ersatzwirtschaftswert insbesondere bei der Vermögensteuer und der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht als bindend festgestellte Besteuerungsgrundlage eingesetzt werden, da die Eigentumsverhältnisse bei der Ermittlung des für die Grundsteuer maßgebenden Ersatzwirtschaftswerts ausgeklammert bleiben mussten. Es war folglich erforderlich, im jeweiligen Steuerfestsetzungsverfahren zunächst die Eigentumsverhältnisse zu ermitteln. Danach war festzulegen, welcher Anteil des Ersatzwirtschaftswerts auf die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Wirtschaftsgüter (Grundstücksflächen, etwaige Wirtschaftsgebäude und eingebrachtes Inventar) entfällt.
Rz. 18
Zu diesem Zweck musste das für die Vermögensteuer oder Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt bei dem für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zuständigen Lagefinanzamt erfragen, wie hoch der Ersatzwirtschaftswert und wie hoch der je Hektar Fläche anzusetzende durchschnittliche Hektarwert ist. Ausgehend von diesen Grunddaten und unter Anwendung der zu § 49 BewG bekannt gegebenen Tabellen, die prozentuale Anteile der Wirtschaftsgüter am Vergleichswert enthalten, wurde der anteilige Ersatzwirtschaftswert ermittelt. Ein derart aufwändiges Verfahren ist nunmehr ab dem 1.1.1996 für die Zwecke der Erbschaftsteuer nicht mehr erforderlich, da ab diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet das land- und forstwirtschaftliche Vermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den gleichen Vorschriften ermittelt wird wie in den alten Ländern. Das gilt auch nach dem Inkrafttreten der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum 1.1.2009.
Rz. 19
Die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes hat allerdings auch für andere Steuerarten Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Einkommensteuer. Hier findet sich in § 57 Abs. 3 EStG eine besondere Anwendungsregel, nach der bei der Anwendung der Vorschriften über die Sonderabschreibung und Ansparabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (§ 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG) und des § 14a Abs. 1 EStG im Beitrittsgebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG auszugehen ist.
Rz. 20
Mit der Einführung eines Investitionsabzugsbetrages wurde der Ersatzwirtschaftswert ausdrücklich als Größenordnung in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG aufgenommen. Auch im Bereich der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nimmt der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Ertrages aus Sondernutzung auf § 125 BewG Bezug, indem er die Höhe des Grundbetrages aus dem Ersatzwirtschaftswert ableitet (§ 13a Abs. 5 Satz 2 EStG).
Rz. 21
Die Frage, inwieweit bei den vorstehenden Bereichen zwischen angepachteten und im Eigentum stehenden Flächen zu unterscheiden ist, muss jeweils nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift beantwortet werden. Während z.B. § 7g EStG in beiden Fassungen auf die Wirtschaftskraft des gesamten Unternehmens abzielt und daher m.E. keine Aufteilung in Betracht kommt, dürfte bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur der auf die Eigentumsflächen entfallende Wert anzusetzen sein. Allerdings geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Ersatzwirtschaftswert zur Prüfung der Größenmerkmale auch beim § 7g EStG nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen ist. Hier ist inzwischen durch das BFH-Urteil v. 6.3.2014 eine Klärung dahingehend eingetreten, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur der Ersatzwirtschaftswert anzusetzen ist, der auf die eigenen Flächen entfällt. Der Anteil zugepachteter Flächen ist ebenso wie ein fiktiver Anteil für nicht zugepachtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie für stehende und umlaufende Betriebsmittel nicht zu berücksichtigen.
Rz. 22
Zur Ermittlung eines Anteils am Ersatzwirtschaftswert sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die zur Erbschaftsteuer ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 23.4.1991 grundsätzlich sinngemäß anzuwenden. Stattdessen kann die Berechnung aus Vereinfachungsgründen jedoch auch nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.3.1999 erfolgen, da die dortigen Prozentsätze auch in anderen Fällen für ertragsteuerliche Zwecke herangezogen werden. Danach ist eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts in Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel mit bestimmten Prozentsätzen vorgesehen. Dies hielt der BFH allerdings i...