Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 244
Nach § 158 Abs. 4 BewG werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gerechnet. Diese den Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einschränkende Regelung war erforderlich, da diese Wirtschaftsgüter nicht in das System der für die Land- und Forstwirtschaft maßgebenden Bewertung passen.
Rz. 245
Nicht zu erfassen sind auch Wirtschaftsgüter, auf die lediglich ein Lieferanspruch besteht, die jedoch zum maßgeblichen Feststellungszeitpunkt noch nicht ausgeliefert sind. Aus diesem Grunde ist auch der Anspruch auf die Lieferung eines bereits bestellten Mähdreschers bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes für den land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht zu berücksichtigen.
Rz. 246– 248
Einstweilen frei.
I. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
Rz. 249
Über § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG sind Grund- und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auszuscheiden. Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch bereits aus § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG, so dass die Aufnahme in den Katalog der nicht zum land- forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter nur deklaratorisch ist.
Rz. 250
Erfasst werden hier vor allen Flächen, die nach § 159 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Der Ausschluss erstreckt sich aber auch auf solche Bereiche, die nicht typisch für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind. Hierzu gehören z.B. auf der Hofanlage befindliche Ferienwohnungen und Hofläden bzw. kleinere Einzelhandelsgeschäfte, sofern sie nicht als Nebenbetrieb i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 BewG einzustufen sind, Anlagen und Flächen zur Haltung von Pelztieren, deren Futtergrundlagen nicht auf dem Hof gewonnen werden (vgl. dazu § 169 Abs. 4 BewG.).
Rz. 251– 253
Einstweilen frei.
II. Kleingartenland und Dauerkleingartenland
Rz. 254
Kleingartenland und Dauerkleingartenland gehört nach § 158 Abs. 4 Nr. 2 BewG ebenfalls nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Die im Rahmen der Einheitsbewertung geltenden Regelungen sind folglich bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nicht analog anzuwenden.
Rz. 255
Die Eingruppierung einer Fläche als Kleingartenland oder Dauerkleingartenland erfolgt auf der Grundlage der Definition des Kleingartens nach § 1 Abs. 1 BKleingG. Hiernach ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insb. zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient, sowie in einer Kleingartenanlage liegt. Dabei handelt es sich um die Nutzung fremden Landes. Demzufolge können Kleingärten nur Pachtgärten sein. Sie dürfen mit einer Laube bis zu 24 m[2] bebauter Fläche einschließlich überdachtem Freisitz versehen sein, die nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet ist.
Rz. 256
Ein Garten, der zwar die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen genutzt wird, einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung oder einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist, ist nicht als Kleingarten einzustufen. Das gilt auch für ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen oder das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf.
Rz. 257– 259
Einstweilen frei.
III. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen
Rz. 260
Begrifflich würden auch Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen, die in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorhanden sind, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Jedoch müsste eine exakte Trennung bezüglich der Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Privatvermögen erfolgen, die in der Praxis kaum möglich ist und zudem mit der Ermittlung des Wirtschaftswertes nicht in Einklang zu bringen wäre. Deshalb und aus dem bereits einleitend angegebenen Grund bestimmt § 158 Abs. 4 Nr. 3 BewG, das diese Wirtschaftsgüter schlechthin nicht zum land- und forstwirtschaftlic...