Rz. 86
Als inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen kommen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von beschränkt steuerpflichtigen Personen in Betracht, die im Inland belegen sind. Zum Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vgl. § 158 BewG. Danach kann zum Inlandsvermögen auch eine einzige landwirtschaftliche Nutzfläche gehören.
Rz. 87
Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören vor allem der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel, der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, die immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die Wohngebäude und der dazu gehörende Grund und Boden (§ 158 Abs. 3 Satz 1 BewG). Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist (§ 158 Abs. 3 Satz 2 BewG). Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und damit nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 1 BewG gehören die in § 158 Abs. 4 BewG genannten Wirtschaftsgüter, also u.a. die über den normalen Bestand hinausgehenden Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie Geldforderungen und Zahlungsmittel (näher dazu § 158 BewG Rz. 244 ff.). Diese Wirtschaftsgüter können auch nicht nach § 121 Nr. 6 BewG als Inlandsvermögen erfasst werden, da sie nicht einem "fremden" Gewerbebetrieb überlassen sind (vgl. unten Rz. 422).
Rz. 88
Zum erbschaftsteuerrechtlichen Inlandsbegriff vgl. § 2 ErbStG Rz. 30.
Rz. 89
Entscheidend für die Zurechnung zum Inlandsvermögen ist die geografische Lage ("Belegenheit") des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Ohne Bedeutung ist, wo sich die Hofstelle oder der sonstige Sitz der Betriebsleitung befindet. Gleichgültig ist auch, ob der beschränkt Steuerpflichtige den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft selbst bewirtschaftet oder diesen einem Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten überlässt. Bei der Verpachtung oder sonstigen Nutzungsüberlassung sind die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörenden Gebäude und Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebes dienen, außer Betracht zu lassen. Erstreckt sich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so gehört nur der inländische Teil des Betriebes zum Inlandsvermögen (vgl. auch die Erläuterungen zu § 32 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung). Der Wert des inländischen Teils ist ggf. gem. § 162 AO zu schätzen.
Rz. 90
Ist der beschränkt Steuerpflichtige nicht (wirtschaftlicher) Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, hat er jedoch ein Nutzungsrecht daran inne (z.B. als Nießbraucher oder Pächter), so unterfällt dieses Nutzungsrecht § 121 Nr. 9 BewG.
Rz. 91
Ist der beschränkt Steuerpflichtige an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, so sind die Erläuterungen zum Betriebsvermögen (Rz. 213 ff.) sinngemäß zu beachten.
Rz. 92
Bewertung: Das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Grundbesitzwert nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. den §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 157 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 158 ff. BewG anzusetzen. Danach sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach Maßgabe der §§ 158 bis 175 BewG zu ermitteln. Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vollzieht sich nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196 BewG) gelten (§ 167 Abs. 1 BewG). Zur Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Betriebswohnungen um 15 % zu ermäßigen (§ 167 Abs. 3 BewG).
Rz. 93
Maßgebend für die Wertermittlung sind die tatsächlichen Verhältnisse und Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag (§ 157 Abs. 1 BewG). Nach § 161 Abs. 1 BewG kommt es für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel auf die Verhältnisse am Bewertungsstichtag an. Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist (§ 161 Abs. 2 BewG).
Rz. 94
Der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen, wenn er für die Erbschafts- oder Schenkungsbesteuerung von Bedeutung ist (Bedarfsbewertung).
Rz. 95
Verschonungsregelungen: Unter den Voraussetzungen der § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ErbStG wird ein Versc...