I. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 1
[Autor/Stand] Das ErbStG stellt für die Besteuerung auf das persönliche Verhältnis des Erwerbers vom Erblasser bzw. Schenker ab (Ausnahme § 19a Abs. 4 ERbStG).[2] Selbst wenn die Zuwendung erst nach dem Tod des Schenkers ausgeführt wird, bleibt das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist i.d.R. der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG). Wird eine Schenkung erst nach dem Tode des Schenkers ausgeführt, bleibt das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten bestehen.
Rz. 2
[Autor/Stand] Im Fall des § 14 ErbStG wirkt sich jedoch eine Verbesserung in der Steuerklasse (z.B. durch Heirat oder Adoption) auf die vorhergehenden freigebigen Zuwendungen aus (s. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG; § 14 ErbStG Rz. 14.
Rz. 3
[Autor/Stand] Rückwirkende Verschlechterungen sollten m.E. unberücksichtigt bleiben.[5]
Rz. 4
[Autor/Stand] Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen. Die Einteilung erfolgt nach formalen Kriterien wie Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft, wobei das ErbStG "sozialer" ist (bis auf die eingetragenen Lebenspartnerschaften, s. § 10 LPartG) als das Zivilrecht, weil auch die Stiefeltern und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder und Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte begünstigt werden.
Rz. 5
[Autor/Stand] Bei einer Adoption gelten die Steuerklasse I und II Nr. 1 bis 3 auch dann gemäß § 15 Abs. 1a ErbStG, wenn die Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist (s. § 1755 BGB).
Rz. 6
[Autor/Stand] Die Unterschiede der Steuerklassen sind z.T. von erheblicher Bedeutung:
- Zum einen sind die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG von der Steuerklasse abhängig,
- Zum andern ist der Steuertarif nach § 19 ErbStG davon abhängig.
- Die sachlichen Freibeträge des § 13 ErbStG richten sich nach der Steuerklasse.
- Der mehrfache Erwerb desselben Vermögens ist nur bei Personen der Steuerklasse I nach § 27 ErbStG begünstigt.
Trotz dieser Bedeutung werden (künftige) Erblasser durch diese Unterschiede in ihrer Testierfreiheit nicht selbst betroffen.[9]
Rz. 7
[Autor/Stand] Die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses in der Steuererklärung ist deshalb von großer Bedeutung, so dass nach Bestandskraft einer endgültigen Steuerfestsetzung eine Änderung der Steuer nur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO erfolgen kann (z.B. die Angabe "Nichte der Erblasserin", obwohl diese nur die "angeheiratete Tante" war[11]).
Rz. 8
[Autor/Stand] Bei der Übertragung einer Nacherbschaft ist bei Eintritt des Nacherbfalls der Dritte und nicht der Nacherbe Erwerber.[13]
Rz. 9
[Autor/Stand] Bei einer Schenkung unter Auflage ist das Verhältnis des Auflagebegünstigten zum ursprünglichen Schenker, der die Auflage angeordnet hat, maßgeblich und nicht das Verhältnis zu dem, der die Auflage ausgeführt hat.[15]
Rz. 10
[Autor/Stand] Bei einer Vor- und Nacherbschaft gilt als Erblasser derjenige, der sie angeordnet hat. Gemäß § 6 Abs. 2 ErbStG ist jedoch beim Tod des Vorerben das Verhältnis des Nacherben zum Vorerben und nicht zum Erblasser zugrunde zu legen, es sei denn, der Nacherbe stellt den Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
Rz. 11
[Autor/Stand] Übernimmt der Schenker die Bezahlung der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG (s. § 10 ErbStG Rz. 48), so gilt für ihn die Steuerklasse, in die der Beschenkte fällt.
Rz. 12– 15
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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